Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Um  hiefür  stets  die  erforderliche  Zahl  von  Lehrkräften  zu  sichern,  werden  auch  künftig
  besondere  landwirthschaftliche  Lehrkurse  für  Schullehrer  an  der  Anstalt  in  Hohenheim
gehalten  werden,  woneben  auch  in  einzelnen  Bezirken,  in  denen  gerade  geeignete  landwirthschaftliche
  Lehrer  sich  befinden,  ähnliche  landwirthschaftliche  Kurse,  wie  diejenigen
zu  Hohenheim,  für  die  Schullehrer  des  Bezirks  veranstaltet  werden  sollen.

S.  7.
Sowohl  für  den  Unterricht  in  den  gewöhnlichen  Schulfächern,  wie  für  den  eigentlichen
  landwirthschaftlichen  Fachunterricht  wird  den  Lehrern  eine  angemessene  Belohnung
ausgesetzt.

Auch  in  den  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen  wird  auf  Einhaltung
  der  Schulordnung  strenge  gesehen.

Insbesondere  hat  in  den  die  Stelle  der  Sonntagsschule,  beziehungsweise  der  obligatorischen
  Winterabendschule  vertretenden  Fortbildungsschulen  der  Lehrer  ein  Verzeichniß
über  die  die  Anstalt  besuchenden  sonntagsschulpflichtigen  Jünglinge  zu  führen,  darin
etwaige  Versäumnisse  der  letzteren  zu  notiren  und  sodann  das  Verzeichniß  dem  betreffenden
  Ortsschulinspektor  behufs  dessen  Controle  über  den  Schulbesuch  jener  Jünglinge
zu  übergeben.

8.  9.

Wie  schon  seither,  so  werden  auch  in  Zukunft  die  landwirthschaftlichen  Bezirksvereine,
  auf  deren  bewährte  Mitwirkung  die  Königl.  Regierung  vertrauen  darf,
es  sich  zur  Aufgabe  machen,  das  landwirthschaftliche  Fortbildungswesen  in  allen  seinen
Beziehungen  zu  fördern,  zu  welchem  Zwecke  ihnen  eine  schultechnische  Kraft  aus  der
Zahl  der  Geistlichen  oder  Lehrer  des  Bezirkes  je  auf  den  Vorschlag  des  Vereins  von
der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  beigegeben  werden  wird.

S.  10.

In  Vollziehung  dieser  Aufgabe  werden  die  landwirthschaftlichen  Bezirksvercine  nicht
nur  auf  möglichste  Verbreitung  der  Abendversammlungen  Erwachsener  zu  landwirthschaftlicher
  Belehrung,  sowie  der  dem  gleichen  Zwecke  dienenden  Lesevereine  hinzuwirken.