Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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vorgebeugt  werde.  Nur  wenn  wegen  besonderer
  Verhaͤltnisse,  z.  B.  wegen  Baufaͤlligkeit,
  oder  cus  andern  Ruͤcksichten  die  längere
Beibehaltung  einer  solchen  entbehrlichen  Nebenkirche
  nicht  raͤthlich  ist,  so  kann  deren  Gebaͤude
  zu  anderweitigem  buͤrgerlichen  und  bkonomischen
  Gebrauche,  oder  zur  Demolitlon
veräussert  werden.

Der  Erlös  erhält  sodann  die  nämliche
Bestimmung,  wie  das  übrige  Fundirungs-Vermögen
  der  Kirche.

11)  Das  Fundirungs-Vermäögen  reduzirter
  Nebenkirchen  und  Kapellen,  nebst  den
Daramemen  oder  dem  Erlöse  aus  denselben,
soll  der  Haupt=  oder  Mutterkirche  zugewendet
  werden.

Dahin  sollen  auch  die  gestifteten  Gottesdienste,
  Jahrtäge,  Messen  und  dgl.  aus  den
Uduzirten  Kirchen  transferirt  werden.

12)  Was  insbesonders  die  sogenannten
Feldkirchen  und  Feldkapellen  betrifft,  so  haben
  Wir  diese  in  den  Verordnungen  vom  7v.
April  1go2.  (Münchner  Regierungs-Blatt
Seite  zos)  und  vom  7.  März  180..  (Regierungs-Blatt
  Seite  233.)  vorzüglich  mit  dem
Karakter  der  Entbehrlichkeit  bezeichner,  und
deren  Verwendung  zu  Schulgebéuden  bei
vorhandenen  Bedürfnissen  angeordnet,  worauf
  Wir  mie  Bezkehung  auf  die  in  gegenwärtiger
  Verordnung  vorgetragenen  Bestimmungen
  zurückweisen.

13)  Die  Eneweihung  und  Abtragung  der

entbehrlich  erklärten  Kirch-,  soll  stets  mir  der

gebührenden  Besch  idenh  beob  ch  werden.

14)  Die  hiemit  gegebenen  Vorschriften

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beziehen  sich  keineswegs  auf  dle  Schloßkapellen.
  Es  muß  jedoch  Bedacht  genommen
werden,  daß  die  kirchlich  polizeilichen  Verordnungen
  in  Ansehung  derselben  genau  eingehalten
  werden.

Eben  dieses  gilt  auch  von  den  übrigen  im
Privateigenthume  befindlichen  Kirchen  und
Kapellen.  Sollten  aber  diese  zu  Gegenständen
  des  Aberglaubens  und  zu  unstatthaften
zweckwidrigen  Nebenandachten  mißbraucht
werden,  so  soll  zu  deren  Abstellung  gehbrig  eingeschritten,
  und  nach  Umständen  die  Kirchen,
oder  Kapellen,  wenn  sie  übrigeno  entbehrlich
sind,  gesperrt  werden.  "

Dem  Etgenthümer  verbleibt  jedoch  die
freie  Disposstion  über  das  Gebaude,  und
die  freie  Benuzung  des  Materials.

Uebrigens  muß  das  Drivateigenthum
durch  Urkunden,  oder  durch  die  unmittelbare
Verbindung,  und  den  Anban,  oder  sonst
Rechtogenügend  erwiesen  werden  können.

Nach  diesen  Bestimmungen  haben  sich
die  einschlägigen  Behörden  bei  den  vorkommenden
  Fällen  zu  achten,  und  insbesondere
die  General-Kommissariate  in  der  Behandlung
  dieser  Gegenstände  mit  aller  Umsichr
und  Behnesamkeit  zu  verfahren.

Dieselben  haben  nie  einen  Ausspruch  über
die  Entbehrlichkeic  einer  Kirche  zurhun,  bevor
niche  der  Gegenstand  nach  den  hier  gegebenen
Borschriften  genau  und  vollständig  instruire
ist,  und  übrigens  so  wie  einer  Seirs  den
Mißbruchen  gehörig  zu  begegnen,  eben  so
anderer  Seits  zu  verhüten,  daß  nicht  durch
ungeitige,  unkluge,  oder  ungeeignete  Reduk-