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vorgebeugt werde. Nur wenn wegen besonderer
Verhaͤltnisse, z. B. wegen Baufaͤlligkeit,
oder cus andern Ruͤcksichten die längere
Beibehaltung einer solchen entbehrlichen Nebenkirche
nicht raͤthlich ist, so kann deren Gebaͤude
zu anderweitigem buͤrgerlichen und bkonomischen
Gebrauche, oder zur Demolitlon
veräussert werden.
Der Erlös erhält sodann die nämliche
Bestimmung, wie das übrige Fundirungs-Vermögen
der Kirche.
11) Das Fundirungs-Vermäögen reduzirter
Nebenkirchen und Kapellen, nebst den
Daramemen oder dem Erlöse aus denselben,
soll der Haupt= oder Mutterkirche zugewendet
werden.
Dahin sollen auch die gestifteten Gottesdienste,
Jahrtäge, Messen und dgl. aus den
Uduzirten Kirchen transferirt werden.
12) Was insbesonders die sogenannten
Feldkirchen und Feldkapellen betrifft, so haben
Wir diese in den Verordnungen vom 7v.
April 1go2. (Münchner Regierungs-Blatt
Seite zos) und vom 7. März 180.. (Regierungs-Blatt
Seite 233.) vorzüglich mit dem
Karakter der Entbehrlichkeit bezeichner, und
deren Verwendung zu Schulgebéuden bei
vorhandenen Bedürfnissen angeordnet, worauf
Wir mie Bezkehung auf die in gegenwärtiger
Verordnung vorgetragenen Bestimmungen
zurückweisen.
13) Die Eneweihung und Abtragung der
entbehrlich erklärten Kirch-, soll stets mir der
gebührenden Besch idenh beob ch werden.
14) Die hiemit gegebenen Vorschriften
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beziehen sich keineswegs auf dle Schloßkapellen.
Es muß jedoch Bedacht genommen
werden, daß die kirchlich polizeilichen Verordnungen
in Ansehung derselben genau eingehalten
werden.
Eben dieses gilt auch von den übrigen im
Privateigenthume befindlichen Kirchen und
Kapellen. Sollten aber diese zu Gegenständen
des Aberglaubens und zu unstatthaften
zweckwidrigen Nebenandachten mißbraucht
werden, so soll zu deren Abstellung gehbrig eingeschritten,
und nach Umständen die Kirchen,
oder Kapellen, wenn sie übrigeno entbehrlich
sind, gesperrt werden. "
Dem Etgenthümer verbleibt jedoch die
freie Disposstion über das Gebaude, und
die freie Benuzung des Materials.
Uebrigens muß das Drivateigenthum
durch Urkunden, oder durch die unmittelbare
Verbindung, und den Anban, oder sonst
Rechtogenügend erwiesen werden können.
Nach diesen Bestimmungen haben sich
die einschlägigen Behörden bei den vorkommenden
Fällen zu achten, und insbesondere
die General-Kommissariate in der Behandlung
dieser Gegenstände mit aller Umsichr
und Behnesamkeit zu verfahren.
Dieselben haben nie einen Ausspruch über
die Entbehrlichkeic einer Kirche zurhun, bevor
niche der Gegenstand nach den hier gegebenen
Borschriften genau und vollständig instruire
ist, und übrigens so wie einer Seirs den
Mißbruchen gehörig zu begegnen, eben so
anderer Seits zu verhüten, daß nicht durch
ungeitige, unkluge, oder ungeeignete Reduk-