12 II. Theil:
I. der in der Gemeinde heimatsberechtigten,
II. der dortselbst ohne Heimatsberechtigung im Aufenthalte
befindlichen wehrpflichtig gewordenen Jünglinge — die im selben
Jahre 21 Jahre alt werden oder der nachträglichen Einreihung
unterliegen — (43—55).
74. Besteht keine Controle dieser Urliste?
Ja, und zwar damit, daß alle mit dem 1. Januar eines
Jahrs wehrpflichtig gewordenen Jünglinge verpflichtet sind, sich
vor dem darauffolgenden 15. Januar bei der Gemeindebehörde
ihrer Heimat oder ihres Aufenthaltsorts anzumelden.
*75. Wenn sich einer im Auslande befindet?
So hat die Anmeldung bei der Gemeindebehörde der Heimat
— nicht des Aufenthalts — zu geschehen.
76. Müssen die Anmeldungen mit persönlichem Erscheinen
geschehen?
Sie können persönlich oder schriftlich geschehen.
(77. Kann man sich auch durch einen Stellvertreter anmelden
lassen?
Ja.
78. Bedarf dieser besonderer Vollmacht?!
Nein.
79. Wenn nun Einer glaubt, gänzlich oder auf unbestimmte
Zeit (30. 31) oder auf bestimmte Zeit (44. 48) von der Wehr-
pflicht befreit zu sein, oder sich für untauglich (33) oder für
waffenunwürdig (34) hält, oder schon freiwillig sich hat ein-
reihen lassen (38 u. 330), müssen die sich auch anmelden?
Alle diese sind der Anmeldepflicht unterworfen.
80. Müssen die auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von
der Wehrpflicht Befreiten alle Jahre sich wieder anmelden?
Nein, nur das erste Mal.
2. Befreiungsansprüche.
81. Aber wo und wann kann man die Befreiungsansprüche
geltend machen?
Bei der Gemeindebehörde (74) zwischen 1. und 15. Ja-
nuar.