Full text: Wehr-Katechismus.

22 II. Theil: 
140. Nach alle dem wäre der Fahneneid entbehrlich? 
Er ist es nicht mehr und nicht weniger als jeder politische 
Eid, d. h. ein Eid, den der Staat verlangt, um sich der Er- 
füllung einer Verbindlichkeit der Unterthanen desto besser zu ver- 
sichern. 
Es läßt sich dieß nicht verkennen. 
8. Abschnitt: 
Wehrpflichts-Verletzungen vor der Einreihung. 
§ 1. Vorsätzliche. 
141. Was sind das für Handlungen! 
Ungehorsam, Widerspenstigkeit, Selbstverstümmelung, Ent- 
ziehung von der Wehrpflicht. 
a. Ungehorsam. 
142. Was ist Ungehorsam und seine Strafe! 
Ungehorsam ist vorhanden: 
I. Wenn ein Wehrpflichtiger sich bis zum 15. Januar 
nicht angemeldet (74). 
Strafe: 30 kr. bis 10 fl. 
II. Wenn ein Wehrpflichtiger 
a. vor der Ersatzcommission nicht erscheint, 
b. sich vor beendigtem Ersatzgeschäfte entfernt (67), 
c. zu der beim Landwehr-Bezirks-Commando erfolgenden Ver- 
pflichtung nicht erscheint (129). 
Strafe: 30 kr. bis 150 fl. oder Arrest von 1 bis 42 Tagen. 
143. Wenn aber ein Wehrpflichtiger die persönliche Ladung 
vor die Ersatzcommission gar nicht erhalten hat (67)7 
Dieß entschuldigt das Wehbleiben nicht. 
144. Wenn aber das Erscheinen wegen Krankheit oder son- 
stiger Hindernisse unmöglich wart 
Wenn man die Krankheit oder sonstige wirkliche Hindernisse 
gehörig nachweisen kann, dann allerdings wird man nicht bestraft. 
145. Können nöthigen Falles auch die im Gesetze bestimm- 
ten Termine für das Ersatzgeschäft geändert werden! 
Ja. 
 
	        
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