Full text : Wehr-Katechismus.

32  II.  Theil:

vom  Jahre  1823  lassen  sich  unter  Anderem  hierüber  folgendermassen
  aus:

„Außer  den  besondern  Pflichten  seines  Standes  hat  der
Soldat  noch  alle  diejenigen  zu  erfüllen,  welche  man  von  jedem
gesitteten  Menschen  fordern  kann."

„Berusen  zur  Aufrechthaltung  der  Gesetze,  sei  er  der
erste,  welcher  sie  achtet  und  befolgt.“

„Gegen  seine  Kameraden  sei  er  verträglich  und  dienstwillig,
  gegen  Untergebene  höflich  und  leutselig,  gegen  Vorgesetzte
  ehrerbietig  und  gehorsam,  den  Bürger  liebe  und  achte  er."“

„Mit  den  Eigenschaften  des  ausgebildeten  Kriegers  bestrebe
  er  sich  auch  alle  jene  Tugenden  zu  vereinigen,  die  ihn
zu  einem  gebildeten  und  guten  Bürger  des  Staates  machen.“

Ueber  die  Subordination  und  deren  Umfang  heißt  es:

„Die  Subordination  besteht  in  einem  absoluten  und  unbedingten
  Gehorsam  gegen  die  Vorgesetzten,  welche  die  Gesetze
des  Dienstes  in  Anwendung  bringen.“

„Sollte  sich  ein  Untergebener  in  Gegenwart  der  Vorgesetzten
  Aeußerungen  oder  Handlungen  erlauben,  welche  gegen
den  Wohlstand  oder  gegen  die  Gesetze  und  die  Ehre  des  Standes
laufen,  so  hat  jeder  Höhere  ohne  Rücksicht  auf  Regiment  oder
Corps,  bei  welchem  der  Uebertreter  der  Ordnung  oder  des  gesellschaftlichen
  Anstandes  sich  befindet,  die  Vollmacht  und  Pflicht,
denselben  zurecht  und  in  die  Schranken  der  Sittlichkeit  zurückzuweisen.“


„Wenn  aber  in  einem  solchen  Falle  der  Höhere  voraussetzen
  könnte,  der  Untergebene  kenne  ihn  nicht,  weder  der  Person
noch  dem  Grade  nach,  so  soll  er  gleich  bei  der  Anrede  dem
Untergebenen  seinen  Namen  und  Grad  bestimmt  bekannt  machen
und  dieser  ist  alsdann  gehalten,  ohne  Widerrede  Gehorsam  zu

leisten."“
(Siehe  auch  314—316.)
187.  Gibt  es  denn  nicht  auch  für  die  Vorgesetzten  Vorschriften?

Doch,  und  verlautet  hierüber  Folgendes:

„So  wie  aber  der  Untergebene  den  Befehlen  jedes  Vorgesetzten
  unbedingt  gehorchen  soll,  so  soll  der  Vorgesetzte  die
ihm  dadurch  zuerkannte  Befugniß  mit  Anstand  und  so  oft  ge-