36 III. Theil:
203. Was sind das für Verhältnisse?
Krankheiten oder Todesfälle in der Familie, Entbindung
der Ehefrau, Amtsverrichtungen oder Reisen, die keinen Aufschub
leiden, Gesundheitsrücksichten des Pflichtigen 2c., Verlegung des
Wohn= oder Aufenthaltsortes ins Ausland.
204. Kann diese Begünstigung auf alle drei Jahre schon
im Voraus gewährt werden?
Nein, I. nur immer auf besonderes Nachsuchen für die
Uebung des laufenden Jahrs;
II. nur unter ganz ausnahmsweisen Verhältnissen in zwei
auf einander folgenden Jahren.
205. Also Eine Uebung muß der Reservist mitmachen?
Ja, von allen dreien kann er nie dispensirt werden.
206. Wo sind derlei Dispensgesuche anzubringen?
Bei der Ortsobrigkeit, diese übermittelt sie an den Civil-
beamten der Ersatzcommission (62. II) und von da kommen sie
an das Landwehr-Bezirks-Commando.
207. Wer gibt die schließliche Entscheidung!
Eben dieses Landwehr-Bezirks-Commando.
208. Es kann ein Beamter reser vepflichtig sein, kann der-
selbe auch dispensirt werden!?
Ja, wie schon oben (202) angedeutet worden; es muß
dann die vorgesetzte Civilbehörde die Dispensation wegen Un-
entbehrlichkeit im Amte beim Landwehr-Bezirks-Commando be-
antragen.
209. Wie oft kann dem Beamten Dispens gewährt werden!
Nur von Einer größeren Uebung.
210. Können auch Gendarmen, welche noch reservepflichtig
sind, zu den Uebungen beigezogen werden!
Nein, die sind ohne Weiteres davon befreit.
211. Es kann ein Reservist durch Krankheit am Einrücken zu
den Uebungen sich verhindert fühlen, was hat er da zu thun!
I. Er hat sich entweder im Quartier des Landwehr-Be-
zirks-Commando's zur ärztlichen Untersuchung zu stellen, oder
II. wenn dieß unmöglich, ein ärztliches Zeugniß dem Land-
wehr-Bezirks-Commando einzusenden.