Full text: Wehr-Katechismus.

38 II. Theil: 
b. Uebungen im Allgemeinen. 
217. Was wird bei den kleineren Uebungen getrieben? 
Diese haben sich zunächst auf Wiederholungscourse im 
Schießunterrichte und in der Zugs= und Compagnie-Schule zu 
beschränken. 
218. Ist eine bestimmte Ordnung der Beiziehung zu den 
Landwehrübungen überhaupt vorgeschrieben? 
Ja, es sind unter Berücksichtigung der im Reserveverhält- 
niß mitgemachten Uebungen zunächst die jüngsten Mannschaften 
beizuziehen. 
219. Wo kommen denn die Offiziere zu den Bataillons= und 
Compagnie-Uebungen her? 
Die Bataillons= und Compagnie-Commandanten werden 
aus den entsprechenden Linien-Infanterie-Regimentern durch die 
General--Commando's commandirt. 
220. Ist für diese Commandirung eine Norm gegeben! 
Ja,soweit möglich sind jene Offiziere zu commandiren, 
welche die entsprechende Stelle auch bei der Mobilisirung erhalten 
werden. 
221. Dann braucht man aber auch Ober- und Unter- 
lieutenants? 
Als solche sollen zunächst die Landwehr -Offiziere (238— 
268) eintreten und nur im Ermanglungsfalle Linien-Offiziere 
beordert werden. 
222. Ebenso braucht man Unteroffiziere? 
Zu jeder Landwehr-Compagnie sind auch 3 Unteroffiziere 
aus der Linie in Verwendung zu nehmen. 
223. Und Adjutanten, Feldwebel und Listen führer? 
Das sollen schon bei den Landwehrübungen soweit thunlich 
diejenigen Personen sein, welche hiezu für den Mobilisirungsfall 
bestimmt sind. 
224. Wenn Landwehr-Bataillone zusammengestellt werden, 
commandiren diese die Landwehr-Bezirks-Commandanten? 
Nein, I. diese haben nur alle zur Formirung der Ba- 
taillone erforderlichen Vorbereitungen zu treffen,
	        
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