76 III. Theil:
der Reserve und Landwehr auszubilden sind, weßhalb ihnen während
ihres Dienstjahres nicht allein die nöthigen Begriffe über
ihre künftigen Verhältnisse beigebracht werden müssen, sondern
ihnen auch auf Grund derselben die praktische Fertigkeit zur Ausübung
ihrer künftigen Pflichten möglichst eigen zu machen ist.
423. Welches sind die dienstlichen Verhältnisse im ersten
Halbjahre!
I. Die Freiwilligen werden bei ihrer Einreihung zwar bei
den Compagnien, Escadrons und Batterien eingetheilt, allein zu
ihrer Ausbildung insgesammt einem besonders dazu ausgewählten
Offiziere überwiesen.
II. Die erste Ausbildung im Exerciren, Reiten und in der
Dienst= und Waffenkenntniß erhalten die Freiwilligen durch diese
Instruktions-Offiziere.
III. Die Zeit dieser ersten Ausbildung soll sich nicht über
6 Wochen erstrecken.
IV. Nach derselben treten diese Freiwilligen in die Compagnien,
Escadronen und Batterien ein und verrichten zunächst
den Dienst eines Gemeinen.
V. Hiebei sind dieselben zum Garnisons-Wachtdienst nur,
insoweit es zu ihrer dienstlichen Ausbildung nothwendig ist, heranzuziehen,
von allen Fatiquediensten jedoch vollständig zu befreien.
VI. Die Freiwilligen bleiben aber auch während dieser Zeit
in Hinsicht auf ihre Ausbildung der besonderen Aufsicht der Instruktions-Offiziere
unterstellt, auf welches Verhältniß von den
Compagnie-, Escadrons= und Batterie-Commandanten, sowie
den Instruktions-Offizieren wechselseitig Rücksicht genommen werden
muß.
424. Welches sind die dienstlicheu Verhältnisse im zweiten
Halbjahre'
I. Nach Verlauf der ersten Hälfte ihres Dienstjahres werden
diese Freiwilligen dem Regiments= 2c. Commandanten vorgestellt
und diejenigen bezeichnet, welche durch ihre erworbene
Dienstkenntniß, sowie durch ihre Neigung, militärische und sittliche
Haltung zu der Hoffnung berechtigen, daß ihnen bei ihrer
Entlassung das Zeugniß der Befähigung zum Landwehr-Offizier
wird ertheilt werden können.