Full text : Wehr-Katechismus.

76  III.  Theil:

der  Reserve  und  Landwehr  auszubilden  sind,  weßhalb  ihnen  während
  ihres  Dienstjahres  nicht  allein  die  nöthigen  Begriffe  über
ihre  künftigen  Verhältnisse  beigebracht  werden  müssen,  sondern
ihnen  auch  auf  Grund  derselben  die  praktische  Fertigkeit  zur  Ausübung
  ihrer  künftigen  Pflichten  möglichst  eigen  zu  machen  ist.
423.  Welches  sind  die  dienstlichen  Verhältnisse  im  ersten
Halbjahre!

I.  Die  Freiwilligen  werden  bei  ihrer  Einreihung  zwar  bei
den  Compagnien,  Escadrons  und  Batterien  eingetheilt,  allein  zu
ihrer  Ausbildung  insgesammt  einem  besonders  dazu  ausgewählten
Offiziere  überwiesen.

II.  Die  erste  Ausbildung  im  Exerciren,  Reiten  und  in  der
Dienst=  und  Waffenkenntniß  erhalten  die  Freiwilligen  durch  diese
Instruktions-Offiziere.

III.  Die  Zeit  dieser  ersten  Ausbildung  soll  sich  nicht  über
6  Wochen  erstrecken.

IV.  Nach  derselben  treten  diese  Freiwilligen  in  die  Compagnien,
  Escadronen  und  Batterien  ein  und  verrichten  zunächst
den  Dienst  eines  Gemeinen.

V.  Hiebei  sind  dieselben  zum  Garnisons-Wachtdienst  nur,
insoweit  es  zu  ihrer  dienstlichen  Ausbildung  nothwendig  ist,  heranzuziehen,
  von  allen  Fatiquediensten  jedoch  vollständig  zu  befreien.

VI.  Die  Freiwilligen  bleiben  aber  auch  während  dieser  Zeit
in  Hinsicht  auf  ihre  Ausbildung  der  besonderen  Aufsicht  der  Instruktions-Offiziere
  unterstellt,  auf  welches  Verhältniß  von  den
Compagnie-,  Escadrons=  und  Batterie-Commandanten,  sowie
den  Instruktions-Offizieren  wechselseitig  Rücksicht  genommen  werden
  muß.

424.  Welches  sind  die  dienstlicheu  Verhältnisse  im  zweiten
Halbjahre'

I.  Nach  Verlauf  der  ersten  Hälfte  ihres  Dienstjahres  werden
  diese  Freiwilligen  dem  Regiments=  2c.  Commandanten  vorgestellt
  und  diejenigen  bezeichnet,  welche  durch  ihre  erworbene
Dienstkenntniß,  sowie  durch  ihre  Neigung,  militärische  und  sittliche
  Haltung  zu  der  Hoffnung  berechtigen,  daß  ihnen  bei  ihrer
Entlassung  das  Zeugniß  der  Befähigung  zum  Landwehr-Offizier
wird  ertheilt  werden  können.