74 III. Theil:
II. Die freie Wahl der Garnison ist solchen Bewerbern
nur insoweit gestattet, als durch ihren Eintritt die für das betreffende
Militär-Spital festgesetzte höchste Anzahl einjähriger Freiwilliger
nicht überschritten wird.
III. Der Dienstesantritt und die Verpflichtung solcher Mediciner
findet gleichfalls bei der von ihnen gewählten Heeresabtheilung
statt.
413. Haben sie vielleicht noch besondere Zeugnisse beizubringen!?
Ja, sie haben das Zeugniß einer Universität über die bestandene
medicinische Fakultätsprüfung in Vorlage zu bringen.
414. Wenn sie aber dieses Fakultätszeugniß nicht vorlegen!
So haben sie ihren einjährigen Freiwilligendienst mit der
Waffe bei der von ihnen bereits gewählten Heeresabtheilung abzuleisten.
415. Bestehen für die Beurtheilung der Dienstuntauglichkeit
eines wehrpflichtigen Arztes besondere Bestimmungen!
Ja, es sind folgende:
I. Da es den Studirenden der Medicin freisteht, nach bestandener
Fakultätsprüfung ihre Wehrpflicht in der activen Armee
anstatt mit den Waffen durch den leichteren Dienst als einjährige
freiwillige Aerzte beim Heere zu erfüllen, so haben die Militärärzte
bei Abgabe ihres Urtheiles über die Tauglichkeit dieser Individuen
zum Waffendienste strenge zu verfahren, um zu verhüten,
daß diese Leute nicht wegen geringer Fehler für dienstuntauglich
erklärt werden und nicht, ihre Bekanntschaft mit den wesentlichen
Krankheitssymptomen benützend, den untersuchenden Arzt täuschen,
um sich der Ableistung ihrer Wehrpflicht, zu welcher ihnen
durch den leichteren und mehr zusagenden Dienst in ihrem Fache
die passendste Gelegenheit geboten ist, gänzlich zu entziehen.
II. Diejenigen Candidaten der Medicin, welche den einjährigen
Freiwilligendienst in Militär-Spitälern ableisten wollen,
find nur dann für untauglich zu erklären, wenn die bei ihnen
entstandenen Fehler der Art sind, daß sie dadurch in der Erfüllung
ihrer Obliegenheiten als Aerzte behindert würden.
III. Uebrigens darf ein wehrpflichtiger, für den Waffendienst
ganz untauglicher Mediciner nicht für fähig zum ärztlichen