Metadata : Wehr-Katechismus.

74  III.  Theil:

II.  Die  freie  Wahl  der  Garnison  ist  solchen  Bewerbern
nur  insoweit  gestattet,  als  durch  ihren  Eintritt  die  für  das  betreffende
  Militär-Spital  festgesetzte  höchste  Anzahl  einjähriger  Freiwilliger
  nicht  überschritten  wird.

III.  Der  Dienstesantritt  und  die  Verpflichtung  solcher  Mediciner
  findet  gleichfalls  bei  der  von  ihnen  gewählten  Heeresabtheilung
  statt.

413.  Haben  sie  vielleicht  noch  besondere  Zeugnisse  beizubringen!?


Ja,  sie  haben  das  Zeugniß  einer  Universität  über  die  bestandene
  medicinische  Fakultätsprüfung  in  Vorlage  zu  bringen.

414.  Wenn  sie  aber  dieses  Fakultätszeugniß  nicht  vorlegen!
So  haben  sie  ihren  einjährigen  Freiwilligendienst  mit  der

Waffe  bei  der  von  ihnen  bereits  gewählten  Heeresabtheilung  abzuleisten.



415.  Bestehen  für  die  Beurtheilung  der  Dienstuntauglichkeit

  eines  wehrpflichtigen  Arztes  besondere  Bestimmungen!

Ja,  es  sind  folgende:

I.  Da  es  den  Studirenden  der  Medicin  freisteht,  nach  bestandener
  Fakultätsprüfung  ihre  Wehrpflicht  in  der  activen  Armee
anstatt  mit  den  Waffen  durch  den  leichteren  Dienst  als  einjährige
freiwillige  Aerzte  beim  Heere  zu  erfüllen,  so  haben  die  Militärärzte
  bei  Abgabe  ihres  Urtheiles  über  die  Tauglichkeit  dieser  Individuen
  zum  Waffendienste  strenge  zu  verfahren,  um  zu  verhüten,
daß  diese  Leute  nicht  wegen  geringer  Fehler  für  dienstuntauglich
erklärt  werden  und  nicht,  ihre  Bekanntschaft  mit  den  wesentlichen
Krankheitssymptomen  benützend,  den  untersuchenden  Arzt  täuschen,
  um  sich  der  Ableistung  ihrer  Wehrpflicht,  zu  welcher  ihnen
durch  den  leichteren  und  mehr  zusagenden  Dienst  in  ihrem  Fache
die  passendste  Gelegenheit  geboten  ist,  gänzlich  zu  entziehen.

II.  Diejenigen  Candidaten  der  Medicin,  welche  den  einjährigen
  Freiwilligendienst  in  Militär-Spitälern  ableisten  wollen,
find  nur  dann  für  untauglich  zu  erklären,  wenn  die  bei  ihnen
entstandenen  Fehler  der  Art  sind,  daß  sie  dadurch  in  der  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten  als  Aerzte  behindert  würden.

III.  Uebrigens  darf  ein  wehrpflichtiger,  für  den  Waffendienst
  ganz  untauglicher  Mediciner  nicht  für  fähig  zum  ärztlichen