Full text : Wehr-Katechismus.

Soldat.  75

Dienste  erklärt  werden,  da  Niemand  eine  andere,  als  die  allgemeine
  Wehrpflicht  abzuleisten  hct.
416.  Was  geschieht  alsdann  mit  den  Medicinern,  wenn  fie
das  Fakultätszeugniß  (413)  beigebracht  haben!
Sie  werden  zu  dem  festgesetzten  Militär  =  Spitale  commandirt.

417.  Wenn  sich  ein  solcher  Medieiner  als  einjähriger  Freiwilliger
  zur  Dienstleistung  als  Arzt  angemeldet,  dieß  aber

nicht  wirklich  in  Ausführung  hat  bringen  können  oder  wollen;
  was  haben  dieselben  dann  zu  gewärtigen?

Auch  dann  haben  sie  den  Freiwilligendienst  mit  der  Waffe
abzuleisten  (414).

3.  Candidaten  der  Thierheilkunde  (Veterinäre).
418.  Was  haben  diese  zu  beobachten?

Candidaten  der  Thierheilkunde,  welche  den  einjährigen  Freiwilligendienst
  als  veterinärärztliche  Praktikanten  ableisten  wollen,
haben  sich  vor  der  Loosung  ihres  Jahrganges  gleich  den  übrigen
Freiwilligen  persönlich  unter  Vorlage  der  allgemein  vorgeschriebenen
Zeugnisse  bei  derjenigen  berittenen  Truppenabtheilung,  woselbst
sie  ihren  Dienst  abzuleisten  beabsichtigen,  unter  Angabe  des  Zeitpunktes,
  zu  welchem  sie  einzutreten  wünschen,  anzumelden.

419.  Was  für  ein  Zeugniß  haben  diese  vorzulegen!

Das  Absolutorium  der  kgl.  Central-Thierarznei-Schule.

420.  Und  wenn  sie  dieses  Zeugniß  nicht  beibringen  oder  auch
ihren  ärztlichen  Dienst  nicht  antreten?
So  haben  sie  auch  den  Freiwilligendienst  bei  der  von  ihnen
bereits  gewählten  Heeresabtheilung  abzuleisten  (414).
421.  Wie  ist  deren  Diensttauglichkeit  zu  beurtheilen?!
Wie  die  der  einjährigen  freiwilligen  Mediciner  (415).
sSs.  Dienstpflicht  der  einjährigen  Freiwilligen.
1.  Im  Waffendienste.
422.  Welcher  Art  sind  die  dienstlichen  Verkhältnisset
Sie  sind  verschieden  im  ersten  von  denen  im  zweiten  Halbjahre
  und  wird  immer  der  Gesichtspunkt  im  Auge  behalten,  daß
diese  Freiwilligen  aller  Waffen,  soweit  sie  durch  ihre  allgemeine
Bildung  hiezu  geeignet  scheinen,  zu  Offizieren  und  Unteroffizieren