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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch I. Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Die Staatsämter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Unterbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. § 21. Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Kapitel I. Allgemeine Lehren.
  • Kapitel II. Centralbehörden.
  • Kapitel III. Die Mittelbehörden.
  • Kapitel IV. Die Unterbehörden.
  • A. § 21. Preußen.
  • B. § 22. Unterbehörden der Mittelstaaten.
  • Kapitel V. Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

102 I. Organisation der Verwaltung. 
III. In den übrigen Provinzen, mit Ausnahme Hannovers, wird ebenfalls 
in den Landkreisen die Verwaltung von dem Landrath geführt, dem jedoch ein Kreis- 
ausschuß nicht zur Seite steht. Die Angelegenheiten, welche nach dem Zust. Ges. zu 
dem Wirkungskreis des Kreisausschusses gehören, werden in ihnen gegenwärtig noch 
theils von dem Landrath, theils von der Regierung erledigt. Die für die Zuständig- 
keit der Landräthe geltenden Bestimmungen der V. v. 30. Juni 1815, der Instruktion 
v. 16. Dez. 1816 und der späteren Gesetze und Verordnungen sind durch V. vom 
22. Febr. 1867, & 3, 8 in Hessen-Nassau, durch V. v. 22. Sept. 1867, § 1—3 
in Schleswig-Holstein mit der Kreiseintheilung und dem Landrathamt einge- 
führt worden.) Der Landrath wird von dem König ernannt, doch ist in Westfalen 
und der Rheinprovinz den Kreisständen ein Präsentationsrecht gewährt (Negl. 
v. 17. März 182) und der Grundbesitz in dem Kreise eine Voraussetzung der Fähig- 
keit, das Amt zu bekleiden. In allen Provinzen können nur solche Personen zu 
Landräthen ernannt werden, welche den Nachweis der Fähigkeit zur Führung des 
Amts erbracht haben. Der Nachweis ist von denjenigen Personen, welche nicht die 
Fähigkeit zur Bekleidung eines richterlichen oder höheren Verwaltungsamts besitzen, 
in einer besonderen Prüfung zu liesern (s. Regulativ v. 13. Mai 1838, genehmigt 
durch Kab.-Ordre v. 10. Juli 1838). Nach dem Ges. v. 11. März 1879, §5 16 und 
dem Ges. v. 23. Mai 1883 können vom 1. Januar 1887 ab nur solche Personen zu 
Landräthen ernannt werden, welche die Befähigung für den höheren Verwaltungs- 
oder Justizdienst erlangt haben. — Während in den Städten überall die Ortspolizei 
von den Organen der Stadt, bez. einer königlichen Polizeibehörde gehandhabt wird 
(siehe unten § 38), bestehen in den einzelnen Provinzen verschiedenartig organisirte 
Behörden, welche in Unterordnung unter den Landrath die Verwaltung der Orts- 
polizei auf dem Lande zu führen haben. In der Provinz Posen haben nach der 
Kab.-Ordre v. 10. Dez. 1836 noch die Rittergutsbesitzer die Befugnis, innerhalb des 
Ritterguts und seiner Vorwerke die Ortspolizei selbst oder durch einen von dem 
Landrath zu bestätigenden Stellvertreter zu verwalten. Die Landgemeinden sind zu 
Bezirken von 6000—9000 Einw. vereinigt, in welchen ein vom Oberpräsidenten an- 
gestellter Polizeidistriktskommissär die Ortspolizei zu handhaben hat. Die Gemeinde- 
vorsteher dienen demselben als Hilfsorgane. Auf denjenigen Rittergütern, auf welchen 
die Besitzer die Ortspolizei nicht ausüben wollen, wird sie ebenfalls durch die Distrikts- 
kommissäre verwaltet (ogl. die Polizeiordnung für die Distriktskommissarien vom 
21. Okt. 1837 bei v. Rönne, Polizeiwesen II, 665 u. ff.). In Westfalen, 
Schleswig-Holstein und dem ehemaligen Nassau bilden die Amtsbezirke, in 
der Rheinprovinz die Bürgermeistereien die Unterabtheilungen des Kreises. Sie 
umsassen mehrere Landgemeinden (in Westfalen auch die selbständigen Güter, Land- 
gemeinde-Ord. v. 19. März 1856, F 4), und nur in Nassau sind in ihnen Stadt- 
und Landgemeinden vereinigt (V. v. 24. Juli 1854 über die Organisation der 
Verwaltungsstellen). Mit Ausnahme Nassaus und einiger Theile Schleswig- 
Holste ins bilden diese Bezirke überall Kommunalverbände. An der Spitze der Amter 
steht ein Amtmann (in der Rheinprovinz Bürgermeister, in Schleswig Hardes- 
vogt, in Holstein Kirchspielsvogt genannt). Derselbe wird von der Regierung 
ernannt und zwar soll in Westfalen und der Rheinprovinz bei der Ernennung 
in erster Reihe auf angesehene Gutsbesitzer des Bezirks Rücksicht genommen werden. 
In Westfalen soll in der Regel das Amt als Ehrenamt geführt werden CLand-
	        

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