Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

3. Das Gesundheitswesen. — Kap. 1. Die öffentliche Gesundheitspflege. 303 
ist es freilich bisher der Wissenschaft gelungen, die zur Bekämpfung aller 
ansteckenden Krankheiten ausreichenden Mittel nachzuweisen. Aber auch so- 
weit der Wissenschaft ein solcher Nachweis gelungen ist, gehört doch die 
zwangsweise Anordnung und Durchführung dieser Mittel nur dann zu den 
Aufgaben des Staats, wenn der Einzelne sich nicht selbst durch Anwendung 
derselben zu schützen vermag, und wenn es sich um Krankheiten handelt, 
deren Gefährlichkeit die Beschränkungen der persönlichen Freiheit und des 
Verkehrs, wie den Aufwand bedeutender Geldmittel rechtfertigt. 
Bei dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaften können 
die Gesetze nur wenige Vorschriften aufstellen, welche unmittelbar die Anwen- 
dung bestimmter Mittel gebieten; sie müssen es meist den Verwaltungs- 
behörden überlassen, die erforderlichen, nach Zeit und Ort verschiedenen 
Maßregeln in Polizeiverordnungen anzuordnen. 
1. Absperrungsmaßregeln!) können sowohl von dem Reich, 
wie von den Einzelstaaten angeordnet werden. Der Kaiser kann mit Zu- 
stimmung des Bundesraths Verbote in betreff der Ein-, Aus= oder Durch- 
fuhr von allen Erzeugnissen der Natur wie des Kunst= und Gewerbefleißes 
für den ganzen Umfang des Zollgebiets oder einen Theil desselben erlassen.) 
Er kann ferner zur Abwehr ansteckender Krankheiten die Paßpflichtigkeit 
überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk oder zu Reisen aus und nach 
bestimmten Staaten des Auslands vorübergehend einführen. 3) Die Einzel- 
staaten können Beschränkungen für den inneren Verkehr einführen.") 
2. Anzeigepflicht. Bei dem Ausbruch gefährlicher ansteckender 
Krankheiten sind nach den Landesgesetzen entweder die Personen, in deren 
Familie oder Haus der Krankheitsfall eingetreten ist,) oder der behandelnde 
  
sassenden Gesetz die Vorschriften zur Verhütung und zur Bekämpfung der anstüeckenden Kranlheiten 
festzustellen. Eine durch Kab.-Ordre v. 19. Januar 1832 gebildele Kommission arbeitete ein „Re- 
gulativ über die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei den am häufigsten vorkommenden ansteckenden 
Krankheiten aus, das durch Kab.-Ordre v. 8. Aug 1835 bestätigt und gleichzeitig mit einer In- 
struktion über das Desinfektionsverfahren und einer Belehrung über ansteckende Krankheiten durch 
die Gesetssammlung publizirt ward. 
1) Gegen Verbreitung des Aussatzes wurden Absperrungsmaßregeln schon seit dem 7. Jahr. 
hundert angewandt. S. das Edict. Roth. c. 176 von 643 (Mon. Germ. Leg. IV. 41) und 
das Cap. Miss. von 789 c. 29 (ed. Boretius p. 64). Uber das Mittelalter siehe v. Maurer, 
—#“ der Städteverf. III, 41 u. f.; Kriegk, Bürgerthum im Mittelalter I. 21 u. f.., 
u. ff. 
2) Zollgesetz v. 1. Juli 1869, 8 2. 
3) Ges. v. 12. Okt. 1867, § 9. Siehe oben S. 267. 
4) Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867. An. 4. Im Verhältnis von einem Bundesstaat zum 
andern dürsfen jedoch keine anderen hemmenden Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen 
Umständen den inneren Verkehr des Staats treffen, welcher sie anordnete. Für den Verkehr mit dem 
Auslande können die Einzelstaaten keine Bestimmungen treffen. Vgl. Delbrück, Art. 40 der 
Reichsversassung S. 24. 
5) In Preußen bei Typhus, Pocken und Weichselzopf; Regulativ v. 8. Aug. 1935, 8 36, 
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