Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

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F.  ß  strati  Kompetenz.  29

Gant  über  des  Grafen  X.  Allodialvermögen  überhaupt
  nicht  betheiligt  ist,  und  es  steht  ihr  demzufolge
dem  Gantgerichte  gegenüber  auch  keinerlei  Einspruchsrecht
  oder  sonstiges  hierauf  gegründetes  Rechtemittel
zu,  sondern  sie  konnte  ihre  Rechte  nur  vor  dem  Fideikommißgerichte,
  wenn  dieses  die  Ansicht  des  Gantgerichtes
  getheilt  hätte,  durch  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
  oder  überhaupt  durch  irgend  eine  Extrasudizialbeschwerde
  daselbst  zu  wahren  suchen,  während,
nachdem  das  Fideikommißgericht  selbst  in  Ansehung
der  Zuständigkeitsfrage  der  Ansicht  des  Gantgerichtes
entgegengetreten  und  hiedurch  ein  Kompetenzkonflikt
herbeigeführt  worden  ist,  der  Fideikommißgläubigerin
lediglich  ihre  Rechte  auf  Seite  des  Fideikommißgerichtes
  bei  der  Anregung  des  Kompetenzkonfliktes
gehörig  geltend  zu  machen  vorbehalten  ist,  wovon
auch  das  Bankfiskalat  nunmehr  Gebrauch  gemacht
hat.  Als  ein  Hinderniß  zur  Entscheidung  des  bestehenden
  Kompetenzkonfliktes  kann  daher  diese  Beschwerde
  nicht  erachtet  werden.

Dieser  Konflikt  ist  auch  der  weiteren  Ansicht
des  Bankfiskalates  entgegen  durch  einzelne  Gläubiger
  des  Grafen  X.  mit  voller  Rechtswirksamkeit
angeregt  worden,  da  nach  Art.  18  des  Komp.=Konfl.-Ges.
  vom  28.  Mai  1850  jede  Partei  berechtigt
  ist,  auf  Entscheidung  eines  zwischen  den  Gerichten
  über  ihre  Zuständigkeit  bestehenden  Streites
anzutragen,  und  hiebei  selbstverständlich  da,  wo
mehrere  Parteien  in  einer  Rechtssache  betheiligt
sind,  dieses  Recht  jeder  einzelnen  Partei  zukommen
muß,  weil  an  der  Beseitigung  jeder  Hemmung  des
Rechtsganges  vor  Gericht  nothwendiger  Weise  allen
Parteien  gleichmäßig  gelegen  ist,  und  die  Anregung
eines  Konpetenzkonstttes  lediglich  die  Veranlassung
zur  Instruktion  desselben  zur  Folge  hat,  bei  welcher
jedem  der  Betheiligten  die  Gelegenheit  geboten  wird,
durch  Abgabe  von  Erinnerungen  seine  Rechte  nach