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F. ß strati Kompetenz. 29
Gant über des Grafen X. Allodialvermögen überhaupt
nicht betheiligt ist, und es steht ihr demzufolge
dem Gantgerichte gegenüber auch keinerlei Einspruchsrecht
oder sonstiges hierauf gegründetes Rechtemittel
zu, sondern sie konnte ihre Rechte nur vor dem Fideikommißgerichte,
wenn dieses die Ansicht des Gantgerichtes
getheilt hätte, durch eine Nichtigkeitsbeschwerde
oder überhaupt durch irgend eine Extrasudizialbeschwerde
daselbst zu wahren suchen, während,
nachdem das Fideikommißgericht selbst in Ansehung
der Zuständigkeitsfrage der Ansicht des Gantgerichtes
entgegengetreten und hiedurch ein Kompetenzkonflikt
herbeigeführt worden ist, der Fideikommißgläubigerin
lediglich ihre Rechte auf Seite des Fideikommißgerichtes
bei der Anregung des Kompetenzkonfliktes
gehörig geltend zu machen vorbehalten ist, wovon
auch das Bankfiskalat nunmehr Gebrauch gemacht
hat. Als ein Hinderniß zur Entscheidung des bestehenden
Kompetenzkonfliktes kann daher diese Beschwerde
nicht erachtet werden.
Dieser Konflikt ist auch der weiteren Ansicht
des Bankfiskalates entgegen durch einzelne Gläubiger
des Grafen X. mit voller Rechtswirksamkeit
angeregt worden, da nach Art. 18 des Komp.=Konfl.-Ges.
vom 28. Mai 1850 jede Partei berechtigt
ist, auf Entscheidung eines zwischen den Gerichten
über ihre Zuständigkeit bestehenden Streites
anzutragen, und hiebei selbstverständlich da, wo
mehrere Parteien in einer Rechtssache betheiligt
sind, dieses Recht jeder einzelnen Partei zukommen
muß, weil an der Beseitigung jeder Hemmung des
Rechtsganges vor Gericht nothwendiger Weise allen
Parteien gleichmäßig gelegen ist, und die Anregung
eines Konpetenzkonstttes lediglich die Veranlassung
zur Instruktion desselben zur Folge hat, bei welcher
jedem der Betheiligten die Gelegenheit geboten wird,
durch Abgabe von Erinnerungen seine Rechte nach