Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Besteuerungs-Obiecte.


Verpflichtung

zur  Zahlung
der  Consumtionssieuer.


—  40  —

(No.  6.)  Reglement  vom  28.  Oktober  1810.  wegen  Zahlung,  Erhebung  und  Controllirung
der  durch  das  Edikt  vom  gestrigen  Tage  verordneten  Land-Consumtions-Steuer.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  r2c.  v.

Thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:  In  dem  Edikt  vom  27  sten  Oktober
d.  J.  sind  die  Gründe  bemerkt,  welche  die  Einführung  einer  Kriegs-Consumtionssteuer
  auf  dem  platten  Lande  nothwendig  machen,  auch  enthält  es  die  damit
  in  engster  Verbindung  stehenden  Vortheile,  welche  wir  den  Landbewohnern
dagegen  angedeihen  lassen.

Wir  haben  das  Vertrauen  zu  denselben,  daß  sie  sich  der  neuen  Abgabe
willig  unterwerfen  und  die  Vorschriften  dieses  Reglements  genau  befolgen  werden.
  In  dieser  Voraussetzung,  und  zur  Verminderung  der  Verwaltungskosten,
soll  die  Administration  möglichst  einfach  geschehen,  da  Wir  von  der  Rechtlichkeit
und  dem  Gemeinsinn  der  Bewohner  des  platten  Landes  erwarten,  daß  sie  durch
Defraudationen  sich  nicht  denjenigen  Abgaben  entziehen  werden,  welche  zur  Erhaltung
  des  Ganzen  unentbehrlich  sind,  zumal  Wir  dadurch  in  die  Nothwendigkeit
  versetzt  werden  würden,  strengere  Controllen  zur  Sicherung  der  Gefälle  anzuordnen,
  wovon  die  Erhöhung  der  Consumtionssteuer  selbst,  zu  Bestreitung  der
vermehrten  Administrationskosten,  die  nothwendige  Folge  seyn  würde.

Wir  verordnen  und  setzen  daher  Folgendes  fest:

Die  der  Consumtionssteuer  Muerworfenen  Gegenstände  bestehen

a.  in  Getreide  und  Hülsenfrüchten  jeder  Art,  zu  Mehl,  Brod,  Grütze,  Graupen,
  Futterschrot,  Stärke  und  Puder;

b.  in  Getreide  zu  Bier  und  Essig;

c.  in  Getreide  und  andern  Früchten  zu  Branntwein;

d.  in  Schlachtvieh,  als  Ochsen,  Kühe,  Stiere,  Färsen,  Kälber,  Hammel,
Schaafe,  Ziegen,  Böcke,  Schaaf=  und  Ziegen-Lämmer,  Schweine  und
Spanferkel.

Die  Landschaftlichen  und  andern  Consumtionsabgaben,  welche  bisher
auf  dem  platten  Lande  von  dem  Gemahl  und  den  Getränken  erhoben  worden
sind,  dürfen  neben  der  neuen  Consumtionssteuex  nicht  gezahlet  werden.

§.  2.

Jeder  Bewohner  des  platten  Landes,  ohne  Unterschied  des  Standeß,  des
Gewerbes,  der  Dauer  des  Aufenthalts  ist  zu  dieser  neuen,  ganz  allgemeinen  Abgabe
  verpflichtet,  und  findet  überall  keine  Ausnahme  davon  Statt.  Auch  diejenigen
  Befreyungen,  von  der  Mahl-,  Getränke=  und  Schlacht-Steuer,  welche  einzelne
  städtische  Bewohner  auf  den  Grund  besonderer  Privilegien  und  Observanzen