Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Samstag den 20. Juli 1878. 43. Jahrgang. 15. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Bechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inh al ti Das sorum salarll nach der bayrischen und beutlchen, Hioilprate#t= 
ordnung. — Uebersicht über die neueren Ergebnlsse Rechlsprech- 
ung des odersten Gertchtehenn in Gegensbndeh z Clvllrechtet 
— Jesses vom 16. ble 31. Mal mit einem Nachtrag vom 
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Das forum salarli nach der bayerischen und deutschen 
TivilprozeHordnung. 
Die bayrische Civilprozeßordnung bestimmt in 
Art. 28:. · 
„Ansprüche der Advokaten, Prozeßbevoll- 
mächtigten und Beistände wegen ihrer Ge- 
bühren und Auslagen, deßgleichen Ansprüche 
gegen solche Personen wegen zu viel er- 
haltenen Vorschusses müssen bei dem Ge- 
richte geltend gemacht werden, wo die be- 
treffende Streitsache anhängig war oder ist.“ 
Diesem Wortlaut zufolge kann kein Zweifel be- 
stehen, daß das Gericht des Hauptprozesses für die- 
jenigen Klagen den auss schliehlichen Gerichtsstand 
bildet, mit welchen die Kosten in einer durch Klag- 
erhebung anhängig Jewordenen Streitsache begehrt 
werden. 
Allein es bleibt zweifelhaft: 
1) bei welchem Gerichte die Salarklage zu 
stellen ist, wenn der Kläger den Beklagten 
ten in erster, zweiter und vielleicht auch 
dritter Instanz vertreten hat und nach rechts- 
Neue Folge XXIII. Band.