Samstag den 20. Juli 1878. 43. Jahrgang. 15.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Bechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inh al ti Das sorum salarll nach der bayrischen und beutlchen, Hioilprate#t=
ordnung. — Uebersicht über die neueren Ergebnlsse Rechlsprech-
ung des odersten Gertchtehenn in Gegensbndeh z Clvllrechtet
— Jesses vom 16. ble 31. Mal mit einem Nachtrag vom
3
Das forum salarli nach der bayerischen und deutschen
TivilprozeHordnung.
Die bayrische Civilprozeßordnung bestimmt in
Art. 28:. ·
„Ansprüche der Advokaten, Prozeßbevoll-
mächtigten und Beistände wegen ihrer Ge-
bühren und Auslagen, deßgleichen Ansprüche
gegen solche Personen wegen zu viel er-
haltenen Vorschusses müssen bei dem Ge-
richte geltend gemacht werden, wo die be-
treffende Streitsache anhängig war oder ist.“
Diesem Wortlaut zufolge kann kein Zweifel be-
stehen, daß das Gericht des Hauptprozesses für die-
jenigen Klagen den auss schliehlichen Gerichtsstand
bildet, mit welchen die Kosten in einer durch Klag-
erhebung anhängig Jewordenen Streitsache begehrt
werden.
Allein es bleibt zweifelhaft:
1) bei welchem Gerichte die Salarklage zu
stellen ist, wenn der Kläger den Beklagten
ten in erster, zweiter und vielleicht auch
dritter Instanz vertreten hat und nach rechts-
Neue Folge XXIII. Band.