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jedoch nur bis zu dem Höchstbetrage von 7500 M. in Worten:
Siebentausendfünfhundert Mark.
Die Liegestellen bei Pollhagen und Rusbend erhalten ein
Bohlwerk oder, wenn dies der Preußischen Regierung zweckmäßiger
erscheint, eine Ufermauer.
Für den Wegeanschluß bei Pollhagen sorgt die Preußische Re-
gierung; bei Rusbend wird er seitens der Schaumburg-Lippischen
Regierung hergestellt.
Artikel V.
Der Betrieb, die Erneuerung und die Unterhaltung der Liege-
stellen bei Wiehagen, Rusbend und Pollhagen mit allem Zubehör,
insbesondere den Wegeanschlüssen und dem Privatanschlußgleise
Wiehagen-Stadthagen, geht auf die Fürstliche Regierung mit dem
Tage über, an dem die zuständigen preußischen Minister den Be-
trieb auf der Kanalstrecke Minden-Hannover für eröffnet erklären.
Die Benutzung des Leinpfades darf durch den Hafenverkehr
nicht beeinträchtigt werden; durch den Betrieb im Hafen darf ins-
besondere den Treidelzug vom Ufer aus auch bei Veränderung der
Betriebsweise keinerlei Hindernis bereitet werden.
Sollte durch die mangelhafte bauliche Unterhaltung der Liege-
stellen der Kanalverkehr behindert werden, so sind die Königlich
Preußischen Behörden nach zuvorigem Benehmen mit den Fürst-
lich Schaumburg-Lippischen Behörden berechtigt, die Schäden auf
deren Kosten zu beseitigen.
Artikel VI.
Die Preußische und die Schaumburg-Lippische Regierung werden
miteinander in Verhandlung treten, wenn das Fortbestehen der
Liegestellen in ihrer jeweiligen Ausgestaltung mit der Sicherheit der
Schiffahrt und mit der Bestimmung des Kanals für den allgemeinen
Verkehr nicht mehr vereinbar sein sollte.
Veränderungen an den Liegestellen, welche auf die anstoßenden
Kanalstrecken von Einfluß sind, können nur im beiderseitigen Ein-
vernehmen vorgenommen werden.