Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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jedoch nur bis zu dem Höchstbetrage von 7500 M. in Worten: 
Siebentausendfünfhundert Mark. 
Die Liegestellen bei Pollhagen und Rusbend erhalten ein 
Bohlwerk oder, wenn dies der Preußischen Regierung zweckmäßiger 
erscheint, eine Ufermauer. 
Für den Wegeanschluß bei Pollhagen sorgt die Preußische Re- 
gierung; bei Rusbend wird er seitens der Schaumburg-Lippischen 
Regierung hergestellt. 
Artikel V. 
Der Betrieb, die Erneuerung und die Unterhaltung der Liege- 
stellen bei Wiehagen, Rusbend und Pollhagen mit allem Zubehör, 
insbesondere den Wegeanschlüssen und dem Privatanschlußgleise 
Wiehagen-Stadthagen, geht auf die Fürstliche Regierung mit dem 
Tage über, an dem die zuständigen preußischen Minister den Be- 
trieb auf der Kanalstrecke Minden-Hannover für eröffnet erklären. 
Die Benutzung des Leinpfades darf durch den Hafenverkehr 
nicht beeinträchtigt werden; durch den Betrieb im Hafen darf ins- 
besondere den Treidelzug vom Ufer aus auch bei Veränderung der 
Betriebsweise keinerlei Hindernis bereitet werden. 
Sollte durch die mangelhafte bauliche Unterhaltung der Liege- 
stellen der Kanalverkehr behindert werden, so sind die Königlich 
Preußischen Behörden nach zuvorigem Benehmen mit den Fürst- 
lich Schaumburg-Lippischen Behörden berechtigt, die Schäden auf 
deren Kosten zu beseitigen. 
Artikel VI. 
Die Preußische und die Schaumburg-Lippische Regierung werden 
miteinander in Verhandlung treten, wenn das Fortbestehen der 
Liegestellen in ihrer jeweiligen Ausgestaltung mit der Sicherheit der 
Schiffahrt und mit der Bestimmung des Kanals für den allgemeinen 
Verkehr nicht mehr vereinbar sein sollte. 
Veränderungen an den Liegestellen, welche auf die anstoßenden 
Kanalstrecken von Einfluß sind, können nur im beiderseitigen Ein- 
vernehmen vorgenommen werden.
	        
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