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des Landesstempels in den Fällen der §§ 29. 30 des G.-K.-G. vom
15. Dezember 1899
Alle Behörden und Beamten sind im übrigen gemäß § 101
Abs. 1 R.-St.-G. verpflichtet, die Besteuerung der ihnen vorkommen-
den Urkunden zu prüfen und zu ihrer Kenntnis gelangende Zuwider-
handlungen gegen das Reichsstempelgesetz dem Hauptzollamte zur
Anzeige zu bringen.
83.
Das Verfahren bei der Einziehung der Reichsabgabe regelt
sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften,
namentlich auch der Allg. Verfügung vom 6. April 1907, L.-V.
Bd. 22 S. 77 (s. aber unten § 5).
Die Reichsabgabe ist von dem Gerichtsschreiber als Gerichts-
gebühr zu berechnen. Der angesetzte Betrag ist von ihm auf der
Urschrift und den zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften
zu vermerken. Erweist sich nach § 159 Abs. 3 eine kurze Stempel-
berechnung als erforderlich, so ist sie in die gerichtliche Kostenrechnung
aufzunehmen.
Von den Vorschriften unter Ziffer IX der Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats kommen hiernach nicht zur Anwendung
der § 152 Abs. 1, 2, 4, die 88 153 bis 158, 159 Abs. 1, 8 160
Abs. 1 bis 3 und 5, § 161 Abs. 1 Satz 2 ff., § 163 Abs. 1, § 164,
§ 165 Abs. 1, 2 und § 172 Abs. 1 Satz 1.
Uberwachende Stelle im Sinne des § 167 ist der Gerichts-
schreiber; ihm liegt die Führung der UÜberwachungsliste ob.
.
In den Fällen, in welchen die Versteuerung nach dem Werte
des Gegenstandes zu erfolgen hat, sind im Einverständnisse mit dem
Herrn Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Ermittelung des Wertes
die landesgesetzlichen Stempelvorschriften auch für die Reichsabgabe
maßgebend.