Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

85. 
Einwendungen gegen die Wertsfestsetzung und gegen den Ansatz 
von Stempelbeträgen erledigt das Gericht, in dessen Geschäftsbereich 
der Ansatz geschehen ist. 
Über Beschwerden wir im Aufsichtswege entschieden. 
86. 
Die Entscheidung darüber, ob eine Grundstücksübertragung von 
der Reichsabgabe befreit ist, steht in Ansehung der gerichtlichen Urkun- 
den den Gerichten zu, welche sie aufgenommen haben. 
Die formellen Vorschriften über die Feststellung der Steuer— 
freiheit enthält der 8 162. Der Vermerk über die Befreiung von 
der Abgabe ist vom Gerichtsschreiber zu machen, mit dem Amtsstempel 
zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen. 
Auf die Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 
hat der Richter die Beteiligten in geeigneten Fällen hinzuweisen. 
Wird auf Grund dieser Vorschrift ein Antrag auf Befreiung von 
der Abgabe gestellt, so ist von dem Richter, welcher die Verhandlung 
aufgenommen hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Be— 
freiungsvorschrift gegeben sind. Zur Führung des Nachweises, 
daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von nicht mehr als 2000 
Mark hat, genügt im allgemeinen die Vorlegung von Steuer— 
quittungen oder ähnlichen von der Steuerbehörde ausgestellten 
Urkunden. Im übrigen kann das Gericht, sofern besondere Ermitte- 
lungen erforderlich sind, die Hilfe der Verwaltungsbehörden sowie 
des Veranlagungsamts in Anspruch nehmen. Erachtet das Gericht 
die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift für nach- 
gewiesen, so hat es hierüber einen vom Richter zu vollziehenden 
Vermerk auf die Urkunde zu setzen. Sind vor einer Entscheidung 
weitere Ermittelungen erforderlich, so kann die Entgegennahme der 
Auflassung oder die Eintragung des Eigentümers von einer vor- 
gängigen Sicherheitsleistung für den Abgabenbetrag abhängig 
gemacht werden. 
Bei den außergerichtlich aufgenommenen Urkunden liegt gemäß 
§ 162 die Feststellung der Steuerfreiheit und die unterschriftiche 
Land.-Verord. Band XXIII.
	        
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