85.
Einwendungen gegen die Wertsfestsetzung und gegen den Ansatz
von Stempelbeträgen erledigt das Gericht, in dessen Geschäftsbereich
der Ansatz geschehen ist.
Über Beschwerden wir im Aufsichtswege entschieden.
86.
Die Entscheidung darüber, ob eine Grundstücksübertragung von
der Reichsabgabe befreit ist, steht in Ansehung der gerichtlichen Urkun-
den den Gerichten zu, welche sie aufgenommen haben.
Die formellen Vorschriften über die Feststellung der Steuer—
freiheit enthält der 8 162. Der Vermerk über die Befreiung von
der Abgabe ist vom Gerichtsschreiber zu machen, mit dem Amtsstempel
zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
Auf die Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11
hat der Richter die Beteiligten in geeigneten Fällen hinzuweisen.
Wird auf Grund dieser Vorschrift ein Antrag auf Befreiung von
der Abgabe gestellt, so ist von dem Richter, welcher die Verhandlung
aufgenommen hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Be—
freiungsvorschrift gegeben sind. Zur Führung des Nachweises,
daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von nicht mehr als 2000
Mark hat, genügt im allgemeinen die Vorlegung von Steuer—
quittungen oder ähnlichen von der Steuerbehörde ausgestellten
Urkunden. Im übrigen kann das Gericht, sofern besondere Ermitte-
lungen erforderlich sind, die Hilfe der Verwaltungsbehörden sowie
des Veranlagungsamts in Anspruch nehmen. Erachtet das Gericht
die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift für nach-
gewiesen, so hat es hierüber einen vom Richter zu vollziehenden
Vermerk auf die Urkunde zu setzen. Sind vor einer Entscheidung
weitere Ermittelungen erforderlich, so kann die Entgegennahme der
Auflassung oder die Eintragung des Eigentümers von einer vor-
gängigen Sicherheitsleistung für den Abgabenbetrag abhängig
gemacht werden.
Bei den außergerichtlich aufgenommenen Urkunden liegt gemäß
§ 162 die Feststellung der Steuerfreiheit und die unterschriftiche
Land.-Verord. Band XXIII.