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zuzahlen. Andere Sicherheiten hat der Gerichtsschreiber nach
Maßgabe des § 56 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichts-
schreibereien der Amtsgerichte in Verwahrung zu nehmen und nach
Bezahlung des Stempels zurückzugeben.
88.
Die materiellen Voraussetzungen für eine Erstattung der Reichs—
abgabe enthalten der § 162 Abs. 3 letzter Satz. § 165 Abs. 3 letzter
Satz. §§ 169 bis 172, § 173 Abs. 2 Satz 2, § 185. Für die im
§ 165 Abs. 3 vorgesehene Erstattung ist es nicht erforderlich, daß
die Einzelpreise oder -werte innerhalb der Frist des § 83 R.-St.-G.
angegeben sind.
Anträge auf Erstattung von Abgabebeträgen sind wie Ein-
wendungen gegen den Ansatz der Abgabe zu behandeln. Die Ent-
scheidung erfolgt im Aufsichtswege (l. 8 5).
Wird die Anrechnung des für eine Auflassung gezahlten
Stempels auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer
später vor Gericht errichteten Urkunde über das der Auflassung zu
Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist (68 173, 169 ch,
so ist die Bescheinigung über die Zahlung des Auflassungsstempels
zu den Gerichtsakten zu übergeben. Der Gerichtsschreiber hat zu
prüfen, ob das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung
zu Grunde liegenden übereinstimmt. Ergeben sich keine Bedenken,
so wird auf der Urkunde die Entrichtung des Auflassungsstempels
bescheinigt und nur der etwaige Mehrbetrag des Urkundenstempels
als Gerichtsgebühr eingezogen, wogegen der etwaige Mehrbetrag
des Auflassungsstempels auf Antrag zu erstatten ist. Auf der Aus-
fertigung ist der Betrag des angerechneten Stempels und des außer-
dem zu den Gerichtskosten berechneten Stempels in getrennten Be-
trägen zu vermerken.
89.
Ueber die kassenmäßige Behandlung und Abführung der Reichs-
abgabe wird im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) auf Grund des § 160 Abs. 4 folgendes bestimmt:
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