Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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g 10. 
Die Reichsstempelabgaben sind wie durchlaufende Gelder zu 
behandeln und dem Stenererheber zur Einziehung zu überweisen. 
Die Ueberweisung erfolgt durch Eintragung in die von dem 
Gerichtsschreiber aufzustellende Hebeliste und zwar unter einer neuen 
Spalte 6a mit der Bezeichnung „Reichsstempel“. 
111. 
Ueber die im abgelaufenen Monat vorgekommenen stempel- 
pflichtigen Grundstücksübertragungen hat der Gerichtsschreiber eine 
Nachweisung nach anliegendem Muster aufzustellen und bis zum 
4. des folgenden Monats dem Rechnungsrevisor einzureichen. Sind 
steuerpflichtige Grundstücksübertragungen nicht vorgekommen, so hat 
der Gerichtsschreiber den Rechnungsrevisor und die Landeskasse hier- 
von innerhalb der obigen Frist zu benachrichtigen. 
Der Rechnungsrevisor prüft die Nachweisung und sendet sie 
— mit Prüfungsvermerk versehen — bis zum 8. des Monats an 
die Landeskasse. 
Die Landeskasse übernimmt den in der Nachweisung zum Soll 
gestellten Betrag in das Anmeldungsbuch und sendet die Nach- 
weisung — mit der Nummer des Anmeldungsbuchs versehen — 
an den Steuererheber. 
Der Stenererheber bescheinigt durch Ausfüllung der Spalten 
9a bis 9c die Zahlung der zum Soll gestellten Beträge und gibt 
die Nachweisung nach völliger Erledigung an die Landeskasse, bei 
der sie als Belag zum Anmeldungsbuch verbleibt, zurück. 
  
#12. 
Der Steuererheber führt die bis zum Monatsschluß einge- 
gangenen Stempelbeträge (vergl. § 10 dieses Erlasses) mittels 
Lieferscheins nach anliegendem Muster bis zum 8. des folgenden # 
Monats an die Landeskasse ab. Sind in einem Monat keine *7W
	        
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