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sind ihnen Reisekosten nach den für die Besorgung amtlicher Ge-
schäfte maßgebenden Sätzen zu gewähren.
Die Schiedsmänner erhalten für die Teilnahme an der
Schätzung:
1. wenn die Schätzung am Wohnorte des Schiedsmanns oder
in einer Entfernung von nicht mehr als 2 km davon er-
folgt, eine Vergütung von 2 Mk. für jede angefangene
Stunde. Die Vergütung darf jedoch den Betrag von##6 Mk.
für einen Tag nicht überschreiten. Als versäumt gilt auch
die Zeit, während deren der Schiedsmann seine gewöhnliche
Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann;
. bei Schätzungen außerhalb des Wohnorts in einer Ent-
fernung von mehr als 2 km außer der Vergütung zu 1
die tatsächlich ausgewandten Beförderungskosten sowie 3 Mk.
Zehrungskosten für den Tag.
§ 23.
Die Kostenrechnungen der beamteten Tierärzte und der Schieds-
männer für die Teilnahme an der Schätzung sind der Ortspolizei-
behörde zu übersenden, in deren Bezirke die Schätzung stattgefunden
hat. Diese hat sie zu prüfen, mit der Bescheinigung der Richtigkeit
zu versehen und gegebenenfalls der in § 7 Abs. 4 bezeichneten
Ortspolizeibehörde zu übersenden. Alsdaun sind Adie Kostenrech-
nungen in den Fällen des § 66 Nr. 1 bis 3 V. G. dem Mini-
sterium, in allen anderen Fällen den Seuchenkassen einzureichen
(ogl. § 23 Abs. 2 A. G.). Die Festsetzung und Auszahlung der
Forderungsnachweise liegt, soweit die Staatskasse zur Tragung
der Kosten verpflichtet ist (§ 66 Nr. 1 bis 3 V. G.), dem Mini-
sterium ob.
8 24.
In § 24 Abs. 3 A. G. ist an dem Grundsatze festgehalten, daß
die Festsetzung der Vergütung für die amtstierärztliche Beaufsichtigung
nach § 16 V. G. sowie für die Untersuchung und die Uberwachung
nach § 17 Nr. 1 und 7 V. G. in erster Linie der Vereinbarung