Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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sind ihnen Reisekosten nach den für die Besorgung amtlicher Ge- 
schäfte maßgebenden Sätzen zu gewähren. 
Die Schiedsmänner erhalten für die Teilnahme an der 
Schätzung: 
1. wenn die Schätzung am Wohnorte des Schiedsmanns oder 
in einer Entfernung von nicht mehr als 2 km davon er- 
folgt, eine Vergütung von 2 Mk. für jede angefangene 
Stunde. Die Vergütung darf jedoch den Betrag von##6 Mk. 
für einen Tag nicht überschreiten. Als versäumt gilt auch 
die Zeit, während deren der Schiedsmann seine gewöhnliche 
Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann; 
. bei Schätzungen außerhalb des Wohnorts in einer Ent- 
fernung von mehr als 2 km außer der Vergütung zu 1 
die tatsächlich ausgewandten Beförderungskosten sowie 3 Mk. 
Zehrungskosten für den Tag. 
§ 23. 
Die Kostenrechnungen der beamteten Tierärzte und der Schieds- 
männer für die Teilnahme an der Schätzung sind der Ortspolizei- 
behörde zu übersenden, in deren Bezirke die Schätzung stattgefunden 
hat. Diese hat sie zu prüfen, mit der Bescheinigung der Richtigkeit 
zu versehen und gegebenenfalls der in § 7 Abs. 4 bezeichneten 
Ortspolizeibehörde zu übersenden. Alsdaun sind Adie Kostenrech- 
nungen in den Fällen des § 66 Nr. 1 bis 3 V. G. dem Mini- 
sterium, in allen anderen Fällen den Seuchenkassen einzureichen 
(ogl. § 23 Abs. 2 A. G.). Die Festsetzung und Auszahlung der 
Forderungsnachweise liegt, soweit die Staatskasse zur Tragung 
der Kosten verpflichtet ist (§ 66 Nr. 1 bis 3 V. G.), dem Mini- 
sterium ob. 
8 24. 
In § 24 Abs. 3 A. G. ist an dem Grundsatze festgehalten, daß 
die Festsetzung der Vergütung für die amtstierärztliche Beaufsichtigung 
nach § 16 V. G. sowie für die Untersuchung und die Uberwachung 
nach § 17 Nr. 1 und 7 V. G. in erster Linie der Vereinbarung
	        
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