Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1912. „W 15. 
  
  
62. 
Verordnung, 
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1912 über 
die nichtstaatlichen Unterrichts= und Erziehungsanstalten. 
Vom 21. Mai 1912. 
81. 
Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten werden in Zukunft 
nur da, wo ein wirkliches Bedürfnis zur Anlegung solcher Anstalten 
besteht, also nur an solchen Orten gestattet werden, wo für den 
Unterricht der schulpflichtigen Jugend durch die öfeentlichen Schulen 
nicht ausreichend gesorgt ist. 
§ 2. 
Die wissenschaftliche Befähigung ist in der Regel durch Vor- 
lage des Zeugnisses einer zur Ausstellung berechtigten Prüfungs- 
behörde darzutun. 
Der Nachweis der sittlichen Befähigung muß ein Urteil ge- 
statten über die bisherige Unbescholtenheit und den bisherigen 
Lebenswandel sowie insbesondere auch ein Urteil über die sittliche. 
Befähillung für den zu erteilenden Unterricht und die Erziehung 
der Jugend. 
83. 
Die Gesuche um Erlaubnis zur Anlegung und Fortsetzung 
einer Privatunterrichts= oder Erziehungsanftalt sind unter Ein- 
reichung eines Lebenslaufes, der über die Bildung, die gzissenschaft 
Land.-Verord. Band XXIII.
	        
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