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liche und sittliche Befähigung der Bewerber sprechenden Zeugnisse
und des Einrichtungsplanes der betreffenden Anstalt bei der Ober-
schulbehörde (Ministerium) einzureichen
84.
Das Ministerium erteilt unter Berücksichtigung der in den ein—
gereichten Zeugnissen enthaltenen Umstände und auf Grund des
eingereichten Unterrichtsplanes einen Erlaubnisschein, welcher nur
für den Bewerber Gültigkeit hat. In dem Erlaubnisschein sind
die näheren Bedingungen der Gestattung aufzuführen. Jede Er—
laubniserteilung ist widerruflich; sie gilt von selbst als erloschen,
sobald die Anstalt nicht innerhalb eines Jahres eröffnet oder ein
Jahr lang nicht gehalten ist.
D.
Geistliche und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur
Anlegung von Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten befugt,
bedürfen vielmehr dazu einer besonderen Erlaubnis nach Maßgabe
des § 3 dieser Verordnung.
Unverheirateten männlichen Personen wird die Erlaubuis zur
Errichtung von Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weib-
liche Jugend in der Regel nicht erteilt werden.
86.
Alle Unterrichts- und Privat-Erziehungsanstalten unterstehen der
Aufsicht der Oberschulbehörde. Die Aufsicht wird ausgeübt bei
den höheren Schulen durch die Oberschulbehörde oder eine von
ihr beauftragte Behörde, stets aber unter Zuziehung eines für den
höheren Schuldienst befähigten Fachmannes; bei allen anderen
Schulen durch den Landesschulinspektor.
Ob eine Anstalt zu den höheren Schulen zu rechnen ist, be-
stimmt ausschließlich des Ministerium.
§ 7.
Die Aussicht erstreckt sich über die Einrichtung des Lehr-
planes, Gang des Unterrichts, Wahl der Lehrbücher und Lehr-