Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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jahr folgenden zweiten Monats an das Ministerium 
einzusenden. 
4. Den letzten Vierteljahrsübersichten des Berichtsjahrs sind 
die unter 4a—C der Bundesratsbestimmungen aufgeführten 
Beilagen beizufügen. 
5. Der Landestierarzt hat die unter II A der Anlage erwähnten 
Postkarten-Nachweisungen am 15. und am letzten Tage 
jedes Monats dem Kaiserlichen Gesundheitsamte in Berlin 
direkt einzureichen. 
6. Die Formulare zu den Ubersichten und Postkarten sind 
aus der Ministerialkanzlei zu beziehen 
Die Verordnung vom 1. März 1886 — L.-V. Bd. XV S. 303 
— tritt mit dem 1. Juli d. Is. außer Kraft. 
Bückeburg, den 6. Juni 1912. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
von Campe. 
Ausgegeben den 15. Juni 1912.
	        
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