Anlage.
Bestimmungen
über die
Viehseuchenstatistik und den Nachrichtendienst bei Viehseuchen.
I. Bestimmungen über die Viehsenchenstatistik.
1. Von den Landesregierungen sind der Reichsverwaltung als
Grundlage einer für jedes Kalenderjahr aufzustellenden Viehseuchen-
statistik Vierteljahrsübersichten nach den Anlagen A 1 bis 17 zu
übersenden.
2. Die Anordnungen bezüglich der Art der Ausführung der
Erhebungen bleiben den Landesregierungen überlassen.
. Die sind jeweilig im Laufe des
zweiten auf das folgenden Monats dem Kaiser-
lichen Gesundheitsamte zu
4. Den letzten Vierteljahrsübersichten jedes Berichtsjahrs sind
beizufügen:
a) ein Begleitbericht für das Berichtsjahr, worin insbesondere
die in der Anlage B enthaltenen Fragen beantwortet sind;
b) eine Jahresübersicht über, die Tuberkulose des Rindviehs
nach den Anlagen C11b
c) eine Mitteilung der Gemnurge der Entschädigungen
für Viehverluste, die im Berichtsjahr nach § 3 des Reichs-
gesetzes, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest, nach
den §§ 66 ff. des Viehseuchengesetzes und nach weiter-
gehenden landesrechtlichen Bestimmungen gewährt worden
sind, getrennt nach den in Betracht kommenden Seuchen
und unter Angabe der Zahl sowie der Arten der Tiere,
für die bei jeder Seuche Entschädigung geleistet worden ist;