Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 297 — 
loschen erklärt werden konnten. In etwaigen Fällen des Ausbruchs 
der Lungenseuche des Rindviehs, der Pockenseuche der Schafe oder 
der Beschälseuche der Pferde sind auch die hiervon betroffenen Ge- 
meinden und Gehäfte nachzuweisen. 
Außer der Gesamtzahl der verseuchten Gemeinden und Gehöfte 
ist die Zahl der davon neu verseuchten Gemeinden und Gehäfte 
anzugeben. 
Fehlanzeigen zu den einzelnen Seuchen sind in den entsprechen- 
den Spalteu durch einen Querstrich (—) zu bewirken. 
Umfaßt der „Amtsbezirk des beamteten Tierarztes mehrere 
Kreise (Bezirksämter usw.) oder nur den Teil eines Kreises, so ist 
für jeden Kreis sowie für jeden Teil eines Kreises usw. eine be- 
sondere Postkarte zu verwenden. 
B. Besonderer Nachrichtendienst bei Maul= und Klauenseuche. 
Jeden Ausbruch und das Erlöschen der Maul= und Klauen-- 
seuche auf den der größeren Ausfuhr dienenden, von den Landes- 
regierungen bezeichneten Viehmärkten und Viehhöfen haben die dort 
mit der Handhabung der Veterinärpolizei betrauten Amtsstellen 
dem Kaiserlichen Gesundheitsamte sofort auf telegraphischem Wege 
mitzuteilen. 
Die Anlagen find hier nicht abgedruckt, da sie im Zentralblatt für das 
Deutsche Reich — Jahrgang 1912 Seite 383 ff. — enthalten sind und dort 
eingesehen werden können. 
Land.-Verord. Band XXIII. 38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.