Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 27 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1911. W 6. 
  
  
  
15. 
Polizeiverordnung, 
betreffend das Reinigen der Schornsteine. 
Vom 4. April 1911. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 22. Mai 1882 wird folgende Polizeiverordnung erlassen. 
81. 
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Reinigungen der 
Schornsteine und die damit verbundenen Obliegenheiten haben durch 
die von der zuständigen Behörde angestellten Bezirksschornsteinfeger 
oder durch deren Angestellte zu erfolgen. 
§ 2. 
Jeder Hauseigentümer oder dessen Vertreter ist verpflichtet, die 
Reinigung der Schoknsteine nach Maßgabe der im § 9 bestimmten 
Reinigungsfristen rechtzeitig vornehmen zu lassen. Er ist ferner 
vverpflichtet, ein Kontrollbuch nach dem hier abgedruckten Muster 
zäru halten. 
Dieses Buch ist nach jeder Reinigung dem Schornsteinfeger, 
der sie ausgeführt hat, zwecks Vornahme der erforderlichen Ein- 
tragungen vorzulegen. 
Die Spalten 1—5 sind von dem Schornsteinfeger auszufüllen. 
Die Ausfüllung der Spalte 6 bleibt dem Hauseigentümer oder 
dessen Vertreter freigestellt. 
Das Buch ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen vorzulegen. 
4•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.