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Vertretern und den Hausbewohnern spätestens am vorhergehenden
Werktage bis 6 Uhr abends mündlich, außerhalb seines Wohnortes
aber dem Gemeindevorsteher 48 Stunden vorher schriftlich oder
mündlich Kenntnis zu geben. Der Gemeindevorsteher hat für die
ortsübliche Bekanntmachung der bevorstehenden Reinigung zu sorgen.
Die Reinigung darf in den Monaten Oktober bis März nur
in der Zeit von 8 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags und in den
Monaten April bis September nur in der Zeit von 7 Uhr morgens
bis 6 Uhr nachmittags erfolgen.
87.
Der Bezirksschornsteinfeger muß sich von der Beschaffenheit der
Schornsteine seines Bezirks und der Art und Weise ihrer Benutzung
genaue Kenntnis verschaffen. Er hat mangelhafte und vorschrifts-
widrige Konstruktionen, Risse und sonstige Schäden der Schornsteine
dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter, und sofern nicht bis
zur nächsten Reinigung Abhilfe geschaffen ist, der Ortspolizeibehörde
schriftlich anzuzeigen. Von allen in Ausübung seines Verufs zu
seiner Kenntnis gelangten Zuwiderhandlungen gegen feuerpolizei-
liche Bestimmungen, insbesondere von feuergefährlichen Anlagen
und feuergefährlicher Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe hat
er unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
8.
Der Bezirksschornsteinfeger kann die Reinigung der Schorn—
steine auch in seiner Vertretung durch völlige sachkundige Gesellen
und Gehilfen ausführen lassen. Er bleibt jedoch für die Beachtung
der Vorschriften dieser Verordnung persönlich verantwortlich.
Lehrlinge dürfen Reinigungen nur unter Aufsicht des Bezirks-
schornsteinfegers oder eines sachkundigen Gesellen ausführen. Der
Bezirksschornsteinfeger muß jeden Schornstein seines Bezirks im
Laufe des Jahres mindestens einmal selbst reinigen oder wenigstens
auf seine Beschaffenheit untersuchen.
9.
a. Das Reinigen der steigbaren Schornsteine soll mindestens 3mal
im Jahre geschehen und zwar zu Michaelis, Weihnachten und
Ostern;