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Städten durch die Ortspolizeibehörde, im übrigen durch die Land-
räte gestattet werden.
8 14.
Besteigbare Schornsteine dürfen nicht ausgebrannt werden.
8 15.
Das Ausbrennen der nicht besteigbaren (sog. russischen) Schorn-
steine darf nur erfolgen, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen
des Bezirksschornsteinfegers
1) sich in dem Schornstein Glanzruß, Schmier= oder Hartruß
gebildet hat, der mit den gewöhnlichen Reinigungsmitteln
nicht entfernt werden kann und
2) der Schornstein vorschriftsmäßig ausgeführt, nicht schad-
haft ist, und seine Reinigungstüren feuerfest verschlossen sind.
Das Ausbrennen darf in der Regel nicht öfter als einmal im
Jahre vorgnommen werden (vergl. aber § 17 Abs. 2).
8 16.
Das Ausbrennen darf nicht bei anhaltender Dürre und nur
in der Zeit bis 3 Uhr nachmittags und bei stiller Luft geschehen.
Von der Absicht des Ausbrennens ist dem Hauseigentümer oder
seinem Vertreter und der Ortspolizeibehörde mindestens 24 Stunden
vor der Ausführung Kenntnis zu geben.
817.
Wider den Willen des Hauseigentümers oder seines Vertreters
darf das Ausbrennen nur mit schriftlicher Genehmigung der Orts-
polizeibehörde nach sachverständiger Untersuchung des Schornsteins
und nur dann erfolgen, wenn das Ansammeln des Glanz-, Hart-
und Schmierrußes sich in feuergefährlicher Weise bemerkbar macht.
Das Gleiche gilt, wenn das Ausbrennen bei einem Schornstein
ausnahmsweise mehr als einmal im Jahre vorgenommen werden soll.
g 18.
Der Bezirksschornsteinfeger hat bei dem Ausbrennen von An—
fang bis zu Ende persönlich zugegen zu sein, seine Gehilfen mit