Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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a) auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung: An— 
eignung der von einem nicht juristisch gebildeten 
Sekretär vorauszusetzenden Kenntnis der hauptsäch- 
lichsten Bestimmungen über die einzelnen Geschäfts- 
zweige der Verwaltungsbehörden: Gemeinde-, Polizei-, 
Kirchen= und Schulwesen, Gewerbe-, Unterstützungs- 
wohnsitz-, Krankenkassen-, Invaliden= und Unfallver- 
sicherungswesen, Kosten= und Rechnungswesen in 
Verwaltungssachen, Militärersatzgeschäfte, Veran- 
lagung und Erhebung der direkten Steuern und der 
Erbschaftssteuern, Brandversicherungswesen, Straf- 
und Zwangsvollstreckungsverfahren usw., 
auf dem Gebiete des Kassen= und Rechnungswesens: 
neben Aneignung voller Sicherheit und Fertigkeit im 
Rechnen Erlangung einer zur selbständigen Kassen- 
und Rechnungsführung befähigenden Vertrautheit mit 
der gesamten Einrichtung und mit den gesetzlichen 
und sonstigen Bestimmungen des Kassen-, Rechnungs-, 
Gebühren= und Steuerwesens. 
Der Anwärter ist zu Beginn des Vorbereitungsdienstes haupt- 
sächlich in der Kanzlei und in der Registratur, sowie demnächst 
mit der Protokollierung, dem Entwerfen von Verfügungen und 
mit einfachen Rechnungsarbeiten zu beschäftigen und soll im Laufe 
des weiteren Vorbereitungsdienstes möglichst eine Zeitlang in jedem 
der verschiedenen Zweige der Verwaltung tätig sein. 
Die Vorstände derjenigen Behörden, denen der Anwärter 
während des Vorbereitungsdienstes zugewiesen wird, haben dafür 
Sorge zu tragen, daß der Anwärter die erforderliche Anleitung 
erhält und daß bei seinem Abgang über den Erfolg des Vor- 
bereitungsdienstes, sowie über das dienstliche und außerdienstliche 
Verhalten des Anwärters dem Ministerium Mitteilung gemacht wird. 
89. 
Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes haben sich die 
Anwärter einer Prüfung zu unterziehen. 
b
	        
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