Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 498 — 
Weser mit Anschlußkanal nach Hannover (Misburg) dem Verkehr 
übergeben werden kann. 
Artikel II. 
Die Feststellung sämtlicher ausführlicher Bauentwürfe soll 
ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge lediglich 
der Königlich Preußischen Regierung zustehen, die indes bezüglich 
der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen in dem 
schaumburg-lippischen Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche der 
Fürstlichen Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt 
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, 
soweit diese die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durch- 
lässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen und Seitenwegen betreffen, 
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Re- 
gierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, 
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlich Schaum- 
burg-Lippischen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so 
wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger An- 
lagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung 
verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, baß durch die neue Anlage 
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird noch auch daraus 
der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Die Befugnis der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung, 
auf Grund des § 13 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes die Herstellung 
und Anderung der im AbsK. 1 dieses Artikels bezeichneten Anlagen 
auch noch nach Ausführung des Unternehmens anzuordnen, wird 
durch vorstehende Vereinbarungen nicht berührt. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,435 m zwischen den Schienen 
betragen. 
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- 
und Betriebsordnung vom 4. November 1904 und den dazu in-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.