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Weser mit Anschlußkanal nach Hannover (Misburg) dem Verkehr
übergeben werden kann.
Artikel II.
Die Feststellung sämtlicher ausführlicher Bauentwürfe soll
ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge lediglich
der Königlich Preußischen Regierung zustehen, die indes bezüglich
der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen in dem
schaumburg-lippischen Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche der
Fürstlichen Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe,
soweit diese die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durch-
lässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen und Seitenwegen betreffen,
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Re-
gierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege,
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlich Schaum-
burg-Lippischen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so
wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger An-
lagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung
verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, baß durch die neue Anlage
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird noch auch daraus
der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Die Befugnis der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung,
auf Grund des § 13 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes die Herstellung
und Anderung der im AbsK. 1 dieses Artikels bezeichneten Anlagen
auch noch nach Ausführung des Unternehmens anzuordnen, wird
durch vorstehende Vereinbarungen nicht berührt.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,435 m zwischen den Schienen
betragen.
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung vom 4. November 1904 und den dazu in-