Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie 
ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und son- 
stigen Unterbeamten dieser Art innerhalb des Fürstlich Schaumburg- 
Lippischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugs- 
weise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, 
unter denen die schaumburg-lippischen Staatsangehörigen gleichfalls 
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu 
ermitteln sind. 
Artikel VIII. 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Be- 
triebes der im schaumburg-lippischen Gebiete belegenen Bahnstrecke 
gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden, sollen von 
den schaumburg-lippischen Gerichten und — sovweit nicht Reichs- 
gesetze Platz greifen — auch nach den schaumburg-lippischen Landes- 
gesetzen beurteilt werden. 
Artikel IK. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung verpflichtet sich, 
von der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn und 
dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben 
zu erheben, solange die Bahn sich im Eigentume oder Betriebe der 
Königlich Preußischen Regierung befindet. Im übrigen findet auf 
die Besteuerung der Eisenbahn der Artikel VII des Staatsvertrags 
zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen Fortführung des 
Rhein-Weserkanals durch das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 
19./30. Oktober 1906 sinngemäß Anwendung. 
Die Stenerfreiheit des Bahnhofsgeländes der Stammbahn in 
Stadthagen wird durch die Einführung der neuen Bahn in diesen 
Bahnhof nicht berührt. 
Artikel X. 
Zur Einziehung von Stationen auf schaumburg lippischem 
Gebiete sowie zur Einstellung des Betriebes auf der Bahn ist die
	        
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