Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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ihren Wunsch ist ihnen, soweit möglich, die vorbereitende Beschäf— 
tigung auch außerhalb der für die Gerichtsschreiberei oder das 
Sekretariat festgesetzten Dienststunden sowie während eines ihnen 
erteilten Ferienurlaubs zu gestatten. 
8 183. 
Sobald ihre Vorbereitung eineinhalb Jahre und in den Fällen 
des § 3 Abs. 2 und 3 1 Jahr 3 Monate gedauert hat, find die 
Kanzlisten, wenn sie die Kosten einer erforderlichen Aushülfe über- 
nehmen, unter Entbindung von ihren sonstigen Dienstgeschäften bis 
zur Dauer von 6 Monaten zu einem ergänzenden Vorbereitungs- 
dienst in den Dienstzweigen zu überweisen, in denen sie sich auf dem 
in den §8 11 und 12 angegebenen Wege nicht haben unterrichten 
önnen. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann auf Antrag der ergän- 
zende Vorbereitungsdienst, falls nach seinem Ablauf wider Erwarten 
die Ausbildung nicht vollendet ist, verlängert werden. 
Die Uberweisung zum Vorbereitungsdienst unter Entbindung 
von den sonstigen Dienstgeschäften darf während der gesamten 
Vorbereitungszeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. 
In den Fällen der Absätze 1 und 2 beziehen die Kanzlisten 
unverkürzt ihr Diensteinkommen, dagegen können ihnen Tagegelder 
und Fahrkosten, auch wenn ihre Uberweisung an einen anderen 
Ort erfolgt, nicht gewährt werden. 
8 14. 
Die näheren Bestimmungen über die Beschäftigung der Kanz- 
listen während der gesamten Vorbereitungszeit trifft der Landgerichts- 
präsident. Es ist nicht erforderlich, daß die für die Beschäftigung beim 
Landgerichte oder bei der Staatsanwaltschaft vorgeschriebene Zeit 
innegehalten wird. 
Bückeburg, den 12. August 1913. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 16. August 1918.
	        
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