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ihren Wunsch ist ihnen, soweit möglich, die vorbereitende Beschäf—
tigung auch außerhalb der für die Gerichtsschreiberei oder das
Sekretariat festgesetzten Dienststunden sowie während eines ihnen
erteilten Ferienurlaubs zu gestatten.
8 183.
Sobald ihre Vorbereitung eineinhalb Jahre und in den Fällen
des § 3 Abs. 2 und 3 1 Jahr 3 Monate gedauert hat, find die
Kanzlisten, wenn sie die Kosten einer erforderlichen Aushülfe über-
nehmen, unter Entbindung von ihren sonstigen Dienstgeschäften bis
zur Dauer von 6 Monaten zu einem ergänzenden Vorbereitungs-
dienst in den Dienstzweigen zu überweisen, in denen sie sich auf dem
in den §8 11 und 12 angegebenen Wege nicht haben unterrichten
önnen.
Unter der gleichen Voraussetzung kann auf Antrag der ergän-
zende Vorbereitungsdienst, falls nach seinem Ablauf wider Erwarten
die Ausbildung nicht vollendet ist, verlängert werden.
Die Uberweisung zum Vorbereitungsdienst unter Entbindung
von den sonstigen Dienstgeschäften darf während der gesamten
Vorbereitungszeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 beziehen die Kanzlisten
unverkürzt ihr Diensteinkommen, dagegen können ihnen Tagegelder
und Fahrkosten, auch wenn ihre Uberweisung an einen anderen
Ort erfolgt, nicht gewährt werden.
8 14.
Die näheren Bestimmungen über die Beschäftigung der Kanz-
listen während der gesamten Vorbereitungszeit trifft der Landgerichts-
präsident. Es ist nicht erforderlich, daß die für die Beschäftigung beim
Landgerichte oder bei der Staatsanwaltschaft vorgeschriebene Zeit
innegehalten wird.
Bückeburg, den 12. August 1913.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 16. August 1918.