Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Staatsschuldscheinen,  Dividendenscheine  und  Leisten  aber  den  Zinsscheinen  und  Zinsleisten
der  Staatspapiere  gleich  behandelt;  es  tritt  jedoch  hier  statt  der  für  Staatspapiere  im  Reseripte
vom  6.  October  1824  (Seite  195  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824)  vorgeschriebenen
zehnjährigen  Verjährungsfrist  bei  Gesellschaftsactien,  Actienantheilscheinen  und  Interims—
quittungen  schon  eine  vierjährige  ein.

Nach  vollständiger  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft
des  Präclusiverkenntnisses  findet  die  Ausfertigung  neuer  Documente  statt.  Die  §  21  erwähnte
  Gerichtsbehörde  ist  auch  competent  für  das  Mortificationsverfahren.

*  2c.

 

30.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Defensioner-Begräbnißcompagnie  zu  Freiberg;
vom  19.  Februar  1866.
Des  Ministerium  des  Innern  hat  die  Statuten  der  Defensioner-Begräbnißcompagnie  zu

Freiberg  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  19.  Februar  1  866.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.

„&  31.  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Begräbnißgesellschaft  zu  Zschorlau;
vom  19.  Februar  1866.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  17  und
2  3  a.  E.  der  Statuten  der  Begräbnißgesellschaft  zu  Zschorlau  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese

Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.