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Art. VI.
Unser Staatsministerium wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen
Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 durch das
Regierungsblatt bekannt zu machen. Dabei ist im Text und in der Überschrift des
Gesetzes an Stelle der Anführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die
Krankenversicherung der Arbeiter (Reichsgesetzblatt S. 73) die diesem Reichsgesetz durch
Art. 32 des Reichsgesehes vom loK April 1892 (Reichsgesetzblatt S. 379) gegebene
Bezeichnung „Krankenversicherungsgesetz“ zu setzen.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 12. Mai 1893.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Niecke. Schott v. Schottenstein.
Bekanntmachung des K. Staatsministeriums,
betreffend den Tert des Gesetzes über die Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des
Krankenversich setzes. Vom 24. Mai 1893.
*5
Auf Grund des Art. VI des Ausführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz in
der Fassung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892, vom 12. Mai 1893 (Reg.Blatt
S. 89) wird der Text des Gesetzes vom 16. Dezember 1888, betreffend die Krankenpflegeversicherung
und die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung
der Arbeiter (Reg. Blatt S. 413), wie er sich in Folge des genannten am
1. Juli in Wirksamkeit tretenden Ausführungsgesetzes vom 12. Mai 1893, abgesehen
von der Uebergangsbestimmung des Art. V Abs. 2 desselben, gestaltet, nachstehend
bekannt gemacht.
Stuttgart, den 24. Mai 1893.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein.