Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Art.  VI.

Unser  Staatsministerium  wird  ermächtigt,  den  unter  Berücksichtigung  der  obigen
Aenderungen  sich  ergebenden  Text  des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  durch  das
Regierungsblatt  bekannt  zu  machen.  Dabei  ist  im  Text  und  in  der  Überschrift  des
Gesetzes  an  Stelle  der  Anführung  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  über  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  (Reichsgesetzblatt  S.  73)  die  diesem  Reichsgesetz  durch
Art.  32  des  Reichsgesehes  vom  loK  April  1892  (Reichsgesetzblatt  S.  379)  gegebene
Bezeichnung  „Krankenversicherungsgesetz“  zu  setzen.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  Mai  1893.

Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Niecke.  Schott  v.  Schottenstein.

Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums,
betreffend  den  Tert  des  Gesetzes  über  die  Krankenpflegeversicherung  und  die  Ausführung  des
Krankenversich  setzes.  Vom  24.  Mai  1893.

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Auf  Grund  des  Art.  VI  des  Ausführungsgesetzes  zum  Krankenversicherungsgesetz  in
der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  10.  April  1892,  vom  12.  Mai  1893  (Reg.Blatt
S.  89)  wird  der  Text  des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888,  betreffend  die  Krankenpflegeversicherung
  und  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  über  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  (Reg.  Blatt  S.  413),  wie  er  sich  in  Folge  des  genannten  am
1.  Juli  in  Wirksamkeit  tretenden  Ausführungsgesetzes  vom  12.  Mai  1893,  abgesehen
von  der  Uebergangsbestimmung  des  Art.  V  Abs.  2  desselben,  gestaltet,  nachstehend
bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  24.  Mai  1893.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.