Hypothek 8 1176—1181
1176. Liegen die Voraussetzungen der 88 1163, 1164, 1168,
1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so
kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem
der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek
nicht zum Nachteile der dem GEläubiger verbleibenden
Hypothek geltend gemacht werden.:)
§ 1177. Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer
Person,15°5) ohne daß dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so
verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld.10) In Ansehung der
Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der
Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung
getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu,161) so bestimmen
sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung
besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
162)
§ 1178. Die 5Sypothek für Rückstünde von Zinsen und anderen
Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind,
erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.1)
Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an
dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.1,)
Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Abs. 1 bezeichneten
Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer.*5)
Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf
eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich.
Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
Gunsten fie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
8 1179#. Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber,
die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer
Person vereinigt,/166) so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung
eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.1)
8 1180. An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek
besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. 1683) Zu der Anderung
ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die
Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des
§ 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechen de Anwendung.680)
Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung
treten soll, nicht dem bisherigen Hyypothekengläubiger zu, so ist
dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt
oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des 8 876 finden entsprechende
Anwendung.
*1181. Wird der Gläubiger aus dem Grundstücke befriedigt,°%)
so erlischt die Hypothek.70)
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