Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896. (37)

Das  Deutsche  Reiqhh  und  seine  einzelnen  Slieder.  (Juni  17.)  83

Abg.  Graf  Hompesch  (3.)  befragt  die  Regierung,  warum  der
Bundesrat  auf  den  Reichstagsbeschluß  vom  20.  Februar  1895,  das  Jesuitengesetz
  aufzuheben,  noch  keine  Entscheidung  getroffen  habe.  Reichskanzler
Fürst  zu  Hohenlohe-Schillingsfürst:  Auf  die  Anfrage  des  Herrn
Interpellanten  habe  ich  Folgendes  zu  erwidern.  Eine  Beschlußfassung  des
Bundesrats  zu  dem  vom  Reichstag  am  20.  Februar  vorigen  Jahres  in
dritter  Beratung  angenommenen  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Aufhebung
des  Gesetzes  über  den  Orden  der  Gesellschaft  Jesu  vom  4.  Juli  1872,  ist
bis  heute  noch  nicht  erfolgt.  Der  Bundesrat  hat  davon  absehen  zu  können
geglaubt,  baldigst  von  neuem  zu  der  Frage  der  Aufhebung  dieses  Gesetzes
Stellung  zu  nehmen,  weil  er  vor  verhältnismäßig  kurzer  Zeit,  nämlich  am
9.  Juli  1894,  die  Frage  einer  eingehenden  Beratung  unterzogen  hatte
und  zu  der  auch  dem  Reichstage  mitgeteilten  nahezu  einmütigen  Ueberzeugung
  gelangt  war,  daß  er  der  Aufhebung  des  Gesetzes  nicht  zustimmen
könne.  Seit  jener  Zeit  sind  keine  Umstände  eingetreten,  welche  gegenwärtig
eine  veränderte  Stellungnahme  wahrscheinlich  erscheinen  lassen.  Zugleich
aber  ist  die  Verzögerung  dadurch  hervorgerufen  worden,  daß  es  in  der  Absicht
  liegt,  in  eine  weitere  Prüfung  darüber  einzutreten,  ob  außer  den  durch
den  Bundesratsbeschluß  vom  9.  Juli  1894  von  der  Anwendung  des  Gesetzes
ausgeschlossenen  Kongregationen  der  Redemptoristen  und  der  Priester  vom
heiligen  Geist  noch  die  eine  oder  die  andere  Genossenschaft,  welche  bisher
den  Wirkungen  desselben  unterstellt  gewesen  ist,  von  diesen  Wirkungen
ebenfalls  ausgenommen  werden  kann.  Die  Prüfung  ist  noch  nicht  beendet.
Es  empfiehlt  sich,  den  Abschluß  der  Erörterungen  abzuwarten,  um  wenigstens
  so  weit  den  auf  die  Wiederzulassung  geistlicher  Orden  gerichteten
Wünschen  entgegenkommen  zu  können,  als  dies  nach  der  Auffassung  der
verbündeten  Regierungen  irgend  thunlich  erscheint.  Inzwischen  bin  ich  bereit,
auf  eine  beschleunigte  Beschlußfassung  des  Bundesrats  hinzuwirken."

In  der  weiteren  Sitzung  genehmigt  der  Reichstag  gegen  die  Stimmen
der  beiden  konservativen  Gruppen  den  Antrag  auf  Regelung  des  Vereinsund
  Versammlungsrechts  mit  folgendem  Zusatz  Bassermann  (ul.):  „Inländische
  Vereine  jeder  Art  dürfen  mit  einander  in  Verbindung  treten.
Entgegenstehende  landesgesetzliche  Bestimmungen  sind  aufgehoben.“

Endlich  wird  der  Gesetzentwurf  betreffend  die  Pflichten  der  Kaufleute
bei  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere,  einstimmig  angenommen.

17.  Juni.  (Dresden.)  Prinz  Georg  von  Sachsen  feiert
sein  25  jähriges  Jubiläum  als  Chef  des  16.  preußischen  Ulanenregimentes.
  Der  Kaiser  richtet  folgendes  Handschreiben  an  ihn:

„Durchlauchtigster  Fürst!  Freundlichstlieber  Vetter!  Nachdem  es
Mir  vor  kurzer  Zeit  vergönnt  gewesen  ist,  Ew.  königlichen  Hoheit  anläßlich
  Ihres  50jährigen  Militärdienstjubiläums  Meine  freudige  Anteilnahme
  zu  bekunden,  gereicht  es  Mir  zum  besonderen  Vergnügen,  Ew.  königlichen
  Hoheit  nunmehr  zu  dem  Tage,  an  welchem  Sie  vor  25  Jahren  zum
Chef  des  Ulanenregiments  Hennigs  von  Treffenfeld  (Altmärkisches)  Nr.  16
ernannt  worden  sind,  Meine  aufrichtigsten  und  herzlichsten  Glückwünsche  sowie
  Meinen  wärmsten  Dank  für  das  wohlwollende  Interesse  auszusprechen,
welches  Sie  in  dieser  langen  Zeit  fortgesetzt  dem  Regiment  in  so  reichem
Maße  erwiesen  haben.  Indem  Ich  diesem  Danke  die  Bitte  hinzufüge,  beifolgende
  Dekoration  —  das  Dienstauszeichnungskreuz  —  zur  Erinnerung
an  diese  langjährigen  freundschaftlichen  Beziehungen  von  Mir  annehmen
und  tragen  zu  wollen,  verbleibe  ich  mit  dem  lebhaften  Wunsche,  daß  es
dem  Regiment  vergönnt  sein  möge,  in  Ew.  königlichen  Hoheit  noch  recht

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