Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Fünfte  Abtheilung.
Zuständigkeit  und  Verfahren.
1.  In  Ansehung  der  Forstpolizeibehörden.
Art.  109.  (1

Insoweit  nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  besondere  Bestimmungen  enthält,  wird  die  Forstpolizei
  ausgeübt:
1.  in  erster  Instanz  durch  die  Distriktspolizeibehörden  und  in  den  Bezirken  jener
größeren  Städte,  welche  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnet  sind,  durch
den  Magistrat  (Forstpolizeibehörden;  .
2.  in  zweiter  und  letzter  Instanz  durch  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern
(Forstpolizeistellen).
In  denjenigen  Fällen,  wo  die  Kreisregierungen  als  Forstpolizeistellen  in  erster  Instanz
entscheiden,  geht  die  Berufung  an  das  Staatsministerium  des  Innern.

Art.  110.  (1)

In  den  Fällen  der  Art.  23,  25—28,  31  und  40  Abs.  4  erfolgt  die  Entscheidung
der  Forstpolizeibehörde  durch  eine  Kommission,  welche  aus  dem  Vorstande  der  Forstpolizei
behörde  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern  besteht.  Den  Bei.
sitzern  steht  das  gleiche  Stimmrecht  wie  dem  Vorsitzenden  zu.  Die  Entscheidungen  werden
mit  Stimmenmehrheit  getroffen.  Beisitzer,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  forstpolizeilichen
Verhandlung  betheiligt  sind,  können  bei  der  Entscheidung  nicht  mitwirken.

Von  jedem  der  in  einem  Distriktspolizeibezirk  bestehenden  Distriktsräthe,  erstmals  von
den  betreffenden  Distriktsrathsausschüssen,  werden  und  zwar  vorzugsweise  aus  den  im  Distrifte
mit  land=  und  forstwirthschaftlichem  Grundbesitz  ansässigen  Personen  mehrere  Beisitzer  und
die  entsprechende  Anzahl  von  Ersatzmännern  gewählt.  Die  gewählten  Beisitzer  und  Ersatz
männer  gelten  für  den  ganzen  Distriktspolizeibezirk  bestellt.

Die  Wahlen  erfolgen  erstmals  auf  die  Dauer  der  Funktion  der  beim  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Gesetzes  gewählten  Distriktsausschüsse  und  sodann  je  auf  die  Dauer
von  drei  Jahren.  Wenn  erforderlich,  haben  für  die  Dauer  der  betreffenden  Wahlperiode
Ersatzwahlen  stattzufinden.

Die  Wahl  zum  Amte  eines  Beisitzers  darf  nur  von  den  in  §  35  des  Reichs  Gerichts
verfassungsgesetzes  vom  27.  Jannar  1877  aufgeführten  Personen  abgelehnt  werden.  Die
Bestimmungen  in  den  S§  32,  33  und  52  Abs.  2  des  angeführten  Gesetzes  finden  auf  die
Beisitzer  sinngemäße  Anwendung.