& 1. Der Begriff der Verwaltung. 7
finden. Alle Beurkundungen, Genehmigungen, Beaufsichtigungen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben ihre Seitenstücke in der
Verwaltung; Rechtsprechung ist vielleicht die Hälfte aller Ver-
waltungsakte, die Verwaltungsrechtspflege ist sachlich vollkommen
gleicher Natur wie die Zivilrechtspflege. Die Ausscheidung ist
lediglich begründet durch den verschiedenen Ausgangspunkt
der Tätigkeit: was nicht von den Zivilgerichten ausgeht, ist
Verwaltung; auch die Verwaltungsgerichte sind Verwaltungs-
behörden !!. |
Sodann gehören nicht zur Justiz solche Geschäfte, die wohl
bei den Gerichten besorgt werden, ihrer Art nach jedoch nicht
die obrigkeitliche Leistung für Schutz und Ordnung im Gemein-
wesen darstellen, die der Justiz eigen ist. Darunter fallen namentlich
die den Gerichten oder einzelnen Richtern etwa übertragenen
Geschäfte der Justizverwaltung mit ihren Materialverwaltungen,
GebäAudebesorgungen, Ernennungen usw. |
3. Aus der Art, wie die Begriffe Gesetzgebung und Justiz sich
bestimmt haben, folgt von selbst, daß die Verwaltung, die nun
noch übrig bleibt, nicht abgegränzt werden kann nach der be-
sonderen Art ihrer Geschäfte. Ein bestimmter Ausgangspunkt ist
für jene wesentlich; ganz das nämliche, wenn es nicht von der
Trägerschaft der obersten Gewalt unmittelbar ausgeht, ist nicht
Gesetzgebung, sondern Verwaltung, und ebenso werden Tätigkeiten
zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung Verwaltung, sobald sie
losgelöst erscheinen von den Zivilgerichten.
Deshalb ist der Begrifi Verwaltung in dieser Richtung nur
verneinend zu bestimmen: als Tätigkeit des Staates, die nicht
Gesetzgebung oder Justiz ist '®.
4. Aber nicht alles, was weder Gesetzgebung ist noch Justiz,
ist Verwaltung.
Zunächst bietet uns das Verfassungsrecht eine Reihe von
solchen Tätigkeiten. Das Verfassungsrecht soll den Staat fertig
stellen als das handlungsfähige Gemeinwesen, damit er alsdann in
Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung seine Zwecke verfolgen
könne. Die Fertigstellung kann aber nicht durch die ruhende
Rechtsordnung allein geschehen; es bedarf mancherlei Anordnungen
und Geschäftsbesorgungen, um die Verfassung gar einzurichten und
11 So der Preuß. Justizminister Leonhardt bei Beratung des G.V.G. im
Reichstage (Hahn, Mat. zu G.V.G. S. 1185).
18 Sarwey, A.V.R. S. 14; Arndt, in Birkmeyer, Enzykl. S. 845;
Fleiner, Instit. S. 5.