274 IV. Die Aufsichtsbehörden für das höhere Lehramt.
Die braunschweigische Geschäftsordnung für die herzogliche Oberschulkommission
bestimmt in $ 18, daß die Geschäftsbehandlung kollegialisch
sei und bei Gleichheit der Stimmen der Vorsitzende entscheidet; der letztere
ist jedoch ermächtigt, diejenigen Verfügungen allein zu erlassen, welche zur
Vorbereitung demnächstiger Beschlüsse nötig sind und in eiligen Fällen ebenso
zu handeln. Merkwürdig ist hier die Bestimmung, daß Mitglieder bei Sachen,
an denen sie persönlich beteiligt sind, wie bei amtlichen Verfügungen der
Direktoren, Kuratorien, nicht bloß sich ihrer Stimme zu enthalten, sondern auch
bei solchen Abstimmungen abwesend sein müssen; auch die Geschäftsführung
der Kuratorien ist kollegialisch ($ 32).
Während für Bremen keine Geschäftsordnung existiert, ist eine solche
für die Hamburger Oberschulbehörde vorhanden; dieselbe gilt für jede verfassungsmäßig
eingesetzte Verwaltungsbehörde in Hamburg, vergl. $ 7 des
revidierten Gesetzes über die Organisation der Verwaltung vom 2. November
1896; Nummer 2—6 desselben besagen, daß die Verwaltungsbehörden Zahl und
Zeit ihrer Sitzungen zu bestimmen haben, daß aber jeder Vorsitzende außerordentliche
Sitzungen berufen kann, aber auch daß „auf Verlangen von mindestens
der Hälfte der nicht zum Senate gehörigen Mitglieder“ der Vorsitzende dazu
verpflichtet ist. $& 3: Jede kollegialisch beschließende Verwaltungsbehörde ist
verpflichtet, über ihre Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll zu führen,
8 4: Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Gegenwart von wenigstens
der Hälfte der bürgerlichen Mitglieder, sowie mindestens eines Senatsmitgliedes,
Syndikus oder Senatssekretärs erforderlich. $ 5: Die Beschlüsse werden mit
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Minorität steht es zu, ihre Ansichten
zu Protokoll zu geben oder bei Vorschlägen oder Berichten an den Senat dieselben
besonders zu motivieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn nicht
die Geschäftsordnung der Behörde für solchen Fall Vorschriften enthält, der
Senat, dem der Vorsitzende zu dem Ende die Sache vorzutragen hat. $ 6 ent
hält Vorschriften über das Vetorecht des Vorsitzenden, das wir besonders besprechen
werden.
Die Geschäftsführung im österreichischen Landesschulrat!) hat trotz
einiger Abweichungen im kleinen durch alle Kronländer dieselben Grundzüge.
Sehen wir davon ab, daß der an Mitgliederzahl so große böhmische Landesschulrat
sich in Sektionen teilt und daß dort Plenar- und Sektionssitzungen
stattfinden, so gibt es, abgesehen von Niederösterreich und Tirol, überall
ordentliche und außerordentliche Sitzungen; beide beruft der Vorsitzende,
die außerordentlichen kann er jederzeit einberufen, muß es aber tun, wenn
zwei — in Mähren drei — Mitglieder es verlangen. In Niederösterreich und
Tirol verlangen die Schulaufsichtsgesetze, obne zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Sitzungen zu unterscheiden, daß der Vorsitzende die Sitzungen
einberuft und einberufen muß, wenn drei Mitglieder es verlangen.
Beschlußfähig ist eine solche Sitzung in Österreich, wenn die Anwesen-I)
Vergl. Mayrhofer-Pace IV, 5051 ff.