Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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werden.  Ferner  müssen  Käfige  oder  ähnliche  Behälter,  wenn  die  Beförderung  voraussichtlich  mehr
als  36  Stunden  dauert,  mit  zweckmäßigen  Vorrichtungen  zum  Tränken  und  bei  Kleinvieh  auch  zum
Füttern  der  Tiere  versehen  sein,  sofern  nicht  der  Absender  für  die  Fütterung  und  Tränkung  auf
Unterwegsstationen  in  anderer  Weise  gesorgt  hat.

(6)  Bei  Festsetzung  der  größten  Zahl  der  in  einen  Wagen  zu  verladenden  Tiere  ist  zu  berücksichtigen,
  daß  Großvieh  nicht  aneinander  und  gegen  die  Wandung  des  Wagens  gepreßt  stehen  darf.
Dieser  Vorschrift  ist  genügt,  wenn  sich  ein  Mann  zwischen  den  eingeladenen  Tieren  hindurch  bewegen
kann.  Bei  der  Querverladung  muß  außerdem  zwischen  den  Tieren  und  den  Wagenwänden  so  viel
Raum  bleiben,  daß  eine  Verletzung  der  Tiere  durch  Aufsche  uern  oder  dergleichen  am  Kopfe  oder
am  Hinterteile  vermieden  wird.  Kleinvieh  muß  die  Möglichkeit  haben,  sich  zu  legen.  Die  Entscheidung
  darüber,  ob  diesen  Vorschriften  entsprochen  ist,  steht  dem  Aufsichtsbeamten  zu.

()  Großvieh  und  Kleinvieh  sowie  Tiere  verschiedener  Gattung  dürfen  in  denselben  Wagen
nur  dann  verladen  werden,  wenn  jede  Gattung  durch  Schranken,  Bretter=  oder  Lattenverschläge  von
der  anderen  getrennt  wird.  Auch  in  Käfigen  oder  ähnlichen  Behältern  müssen  Tiere  verschiedener
Gattung  durch  Verschläge  oder  dergleichen  voneinander  getrennt  werden.  Bei  der  Beförderung  von
Muttertieren  mit  saugenden  Jungen  fallen  diese  Beschränkungen  weg.

(6)  Die  mit  unverpacktem  Geflügel  beladenen  Wagen  sind  unter  Bleiverschluß  zu  befördern.

(e)  Die  Fußböden  der  offenen  Wagen  und  derjenigen  bedeckten  Wagen,  die  Lattenwände  haben,
dürfen  nicht  mit  leicht  entzündlichen  Stoffen  bestreut  werden.

II.  Beförderung.
84.

C)  Lebende  Tiere  werden  in  Viehzügen  und  Güterzügen  nach  näherer  Bestimmung  der  Eisenbahn
  auch  in  Personenzügen  befördert.

(a)  Viehzüge  müssen  auf  Strecken  mit  regelmäßigem  starkem  Viehverkehr  an  bestimmten  von
der  Eisenbahn  bekannt  zu  machenden  Tagen  —  regelmäßig  oder  nur  nach  Bedarf  —  nach  den  bei
jedem  Fahrplanwechsel  festzusetzenden  Fahrplänen  verkehren;  sie  müssen  derart  gelegt  sein,  daß  der
Aufenthalt  für  das  auf  den  Anschlußlinien  zu-  und  abgehende  Vieh  auf  das  unbedingt  nötige  Maß
beschränkt  wird.  Bei  Aufstellung  der  Fahrpläne  ist  für  die  Tränkstationen  (8  6)  ein  ausreichender
Aufenthalt  vorzusehen.

(i)  Steht  so  viel  Vieh  zur  Beförderung,  daß  zu  seiner  Verladung  mindestens  20  Achsen
erforderlich  sind,  so  ist  in  Ermangelung  anderer  Beförderungsgelegenheiten  ein  besonderer  Viehzug
abzulassen.

85.

()  Die  durchschnittliche  Geschwindigkeit  der  Viehzüge  (§  4  Abs.  (s2))  darf  —  vorbehaltlich
der  Befugnis  der  Landesaufsichtsbehörde,  bei  besonderen  Verhältnissen  nach  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  Abweichungen  zu  gestatten  —  nicht  weniger  als  25  km  in  der  Stunde  betragen.
Soweit  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  dieser  Geschwindigkeit  entgegenstehen,
ist  sie  zu  ermäßigen.