Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr.  78.  1915.  397

Masten  und  sonstige,  auch  gegliederte  Leitungsträger  und  Netze,  sind  in  Aufbau

und  Farbe  möglichst  unauffällig  zu  gestalten.
36.

Transformatorenhäuschen  sind  in  Form,  Farbe  und  Baustoff  unauffälli  licht
und  sachlich  herzustellen;  reine  Eisenkonstruktionen  für  ’*)3  gian  zu.  Wt  k

§6  9.
Ausschließlichkeitsrecht.

Innerhalb  des  in  Ziffer  2  bezeichneten  Gebiets  wird  während  der  Geltungsdauer
dieser  Genehmigung,  abgesehen  von  den  Fällen  der  Ziffern  38  bis  40  und  unbeschadet
der  bei  Erteilung  dieser  Genehmigung  bereits  bestehenden  Rechte  Dritter  die  Großherzogliche
  Regierung  nur  dem  Werk  und  den  von  ihm  mit  Strom  versorgten  Gemeinschaftsabnehmern
  (Genossenschaften  usw.)  die  Benutzung  und  Kreuzung  der  Landeseisenbahnen,
  Landeschausseen  und  öffentlichen  Wasserstraßen  durch  ober=  oder  unterirdische
  Starkstromleitungen  gestatten.

Die  Großherzogliche  Regierung  behält  sich  vor,  auch  anderen  Unternehmern  die
Verlegung  von  Leitungen  zu  gestatten:
I.  für  Verkehrs=  und  Transportmittel;
II.  zur  Stromversorgung  ihrer  eigenen  Betriebe  aus  eigenen  Kraftwerken;
III.  zur  Durchleitung,  ohne  das  Recht  der  Stromabgabe  innerhalb  des  Versorgungsgebiets
  des  Werkes  (Ziffer  2).

Soweit  durch  solche  Leitungen  vorhandene  Leitungen  des  Werkes  gekreuzt  werden,
haben  die  Unternehmer  der  neuen  Leitungen  die  erforderlichen  Schutzvorkehrungen  auf
ihre  Kosten  herzustellen.

Die  Großherzogliche  Regierung  behält  sich  weiter  vor,  auch  anderen  Unternehmern
  die  Stromlieferung  im  Versorgungsgebiet  des  Werkes  (Ziffer  2)  zu  gestatten,
wenn  10  Jahre  nach  Erteilung  dieser  Genehmigung  zwischen  dem  Werk  und  dem  zu
versorgenden  Abnehmer  ein  Stromlieferungsvertrag  nicht  zustande  gekommen  ist.

Die  Großherzogliche  Regierung  ist  auch  weiterhin  nicht  verhindert,  die  in  Ziffer  37
bezeichneten  Verkehrswege  für  die  Verlegung  von  anderen  Leitungen  als  elektrischen
Starkstromleitungen  (z.  B.  Telegraphen-,  Fernsprech=  und  Gasleitungen)  zu  benuzen
oder  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  das  ohne  Beeinträchtigung  der  bestehenden  Leitungen
  des  Werks  geschehen  kann.

über  das  in  Ziffer  2  bezeichnete  Versorgungsgebiet  hinaus  wird  die  Großherzogliche
  Regierung  dem  Werk  die  Benutzung  der  in  Ziffer  37  angeführten  Verkehrswege
zur  Durchführung  von  Starkstromleitungen  ohne  das  Recht  der  Stromahgabe  gestatten,
soweit  dem  nicht  bereits  bestehende  Rechte  Dritter  entgegenstehen  sollten.

g  10.

Dauer  der  Genehmigung.

Diese  Genehmigung  wird  erstmalig  für  die  Zeit  bis  zum  31.  März  1953  erteilt.
Das  Werk  hat  bis  zum  1.  April  1948  zu  erklären,  ob  und  auf  wielange  es  seiner—
seits  eine  Verlängerung  der  Genehmigung  wünscht.  Die  Großherzogliche  Regierung
behält  sich  bejahendenfalls  bis  zum  1.  April  1950  die  Entscheidung  darüber  vor,  ob  sie

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