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Generallandschaftsdirektor, zwei Landschaftsräten, welche zugleich
Repräsentanten der Landschaft waren, einem Syndikus und dem
nötigen Kanzleipersonal bestellt. Den Präsidenten ernannte der
König, der Direktor und die Räte wurden alle drei Jahre von den
Deputierten der Stände mit Stimmenmehrheit gewählt und auf
den Vorschlag des Präsidenten vom Könige bestätigt. Dieselben
mußten von Adel sein, das Provinzialindigenat und Vermögen,
womöglich Güter haben. Die Subalternen ernannte die Direktion.
Die Geschäfte sollten kollegialisch erledigt werden. Alle halbe Jahre
tritt die Generallandschaft zusammen; ihre Beschlüsse unterliegen
der Bestätigung des Präsidenten. Unter der General-Landschafts—
direktion stehen die Departementsdirektionen. Der Sitz der ersteren
sollte ursprünglich in Graudenz sein, wurde aber dann nach Brom—
berg gelegt. Jährlich einmal versammelt sich ein aus den Bevoll—
mächtigten der Departements-Kollegien zusammengesetzter engerer
Ausschuß zur Revidierung der Rechnungen, Untersuchung der Be—
schwerden über die General-Landschaftsdirektion, Regulierung der
Vorlagen zum Generallandtag usw. Die Provinz Westpreußen war
in 4 Departements geteilt: in das Alt-Schottländische, bestehend
aus dem Dirschauer, Stargarder Kreise und Pomerellen, das Marienwerder'sche,
bestehend aus den Kreisen Marienwerder, Kulm,
Michelau und Marienburg, das Bromberg'sche mit den Kreisen
Bromberg, Inowrazlaw und Konitz, und das Schneidemühl'sche
mit den Kreisen Kamin und Deutsch-Krone. Die beiden letzten
Departements waren wegen der zahlreichen in ihnen liegenden Herrschaften
und Güter die wichtigsten. Die Provinzial-Landschaftsdirektionen
setzten sich zusammen aus einem Direktor, zwei Räten, einem
Syndikus usw. und versammelten sich halbjährlich zur Beschlußfassung
wegen der zu erteilenden Pfandbriefe. Der Landschaftsdirektor
und die Räte wurden von den Ständen des Departements
auf 3 Jahre gewählt. Zur Kontrolle der Landschaftsdirektionen wurden
die Departementskollegien bestimmt, die aus zwei von den
kreiseingesessenen Landständen gewählten Deputierten bestehen und
sich jährlich zweimal versammeln sollten.
Neben der Errichtung einer landwirtschaftlichen Kreditbank sind
für die Besserung der Grundbesitzverhältnisse die Einführung der
Hypothekenbücher und eines geordneten Konkursverfahrens von
Wichtigkeit geworden. Das Erbrecht wurde vereinfacht, so daß die