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einer Familie, außer wenn keine Söhne vorhanden waren, in welchem
Falle die Töchter erbten. Nach deutschem Recht wurde ein ohne
Hinterlassung von Geschwistern gestorbener Sohn von der über—
lebenden Mutter beerbt, in Polen aber succedirte der nächste männliche
Seitenverwandte. Auch in diesem Punkte mußte das neue
deutsche Recht eine gewaltige Revolution herbeiführen. Noch in
anderen Beziehungen wich das alte polnische Recht von dem neuen
preußischen Landrecht ab. Der polnische Gatte mußte seiner Ehefrau
den Brautschatz auf schuldenfreie Güter verschreiben, daneben die sogenannte
Reformationssumme, welche dem Brautschatz gleichkam und
von welcher die Frau die Zinsen für die Dauer ihres Lebens genoß,
dazu häufig noch ein Gegenvermächtnis in einfacher Schuldform
aussetzen. Starb der Mann, so blieb die Wittwe überdies auf den
Gütern desselben sitzen, so lange sie lebte, konnte sich wieder verheiraten
und brauchte den Kindern erster Ehe, weil sie Nutznießerin
des gesammten Vermögens war, nichts herauszugeben.
Nach preußischem Recht konnte dagegen der Ehemann allgemeines
Lebtagsrecht verschreiben, die Kinder mußten ihren Pflichtheil unverkürzt
erhalten. Nach polnischem Recht konnte der Brautschatz
niemals verloren gehen, da der Gatte denselben nicht erheben konnte,
wenn er nicht vorher eine gleich große Summe als Hypothekenschuld
hatte eintragen lassen. Eine totale Aenderung erlitt durch die Einführung
des preußischen Landrechts das Concursverfahren. Concursprozeße
im deutschrechtlichem Sinne waren den Polen unbekannt;
der Schuldner mußte bezahlen, so lange er etwas hatte.
Erhoben mehrere Gläubiger zugleich Anspruch auf ein Gut, so
wurde das Prioritätsverfahren eingeleitet; jedoch konnte das Gut
öffentlich nicht ohne Zustimmung des Schuldners verkauft werden.
Der Schuldner declarirte seinen Vermögensstand, die Gläubiger
liquidirten ihre Forderungen und wurden nach einer bestimmten
Ordnung der Schuldverschreibung in die Güter immittirt: war
der erste befriedigt, so rückte der zweite u. s. w. herauf; die ausfallenden
bis zum jüngsten hatten das Recht, die ihnen vorausgehenden
Gläubiger auszukaufen, sämmtliche Gläubigerrechte auf
sich zu concentriren. In jedem Falle aber konnte der Gläubiger
an dem Gute seines Schuldners nur Pfandbesitz erwerben; der
Schuldner konnte jeden Augenblick seine Güter wieder einlösen.
Niemals konnte ein Gut herrenlos werden, da der Staat kein ade-