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trimonial= und städtischen Gerichte eine Einschränkung. „Wir können
das Leben und die persönliche Sicherheit unserer Unterthanen einem
von diesen Gerichten zu fällenden Urtheil nicht aussetzen“, hieß es
in dem Patent, „sondern es müssen die Akten mit dem Entwurf
des Erkenntnisses jederzeit an unser Ober= Hof= und Landesgericht
eingeschickt werden, welches die Urtheile abfaßen wird"“. Im Gegensatz
zu der verufenen polnischen Rechtspflege wurde serner den neuen
Untertanen verkündet: „gleichwie wir eine besondere Aufmerksamkeit
auf das Leben und die persönliche Freiheit aller unserer
Untertanen haben, so kann derselben keiner mit einer etwas wichtigen
Leibes-, Gefängniß-, Zuchthaus-, Festungs= und allerwenigsten
aber Lebensstrafe belegt werden, ohne daß nach den verschiedenen
Graden dieser Strafen entweder unser Staatsministerium oder wir
selbst das Erkenntniß bestätigt haben.“
Die Beilage enthielt einen wertvollen Wegweiser für den
Juristen und kann auch noch heutigen Tages mit Nutzen von jedem
gebraucht werden, welcher die Rechtsverfaßung des preußischen
Staates unter Friedrich dem Großen studiren will. Sie gibt zuerst
die Sammlungen an, wo die verschiedenen Gesetze zu finden sind.
Weiterhin belehrt sie über das Verfahren in geistlichen Sachen.
Von den kanonischen Rechten heißt es, daß sie Geltung hätten,
soweit sie sich in Ländern anwenden ließen, die einer protestantischen
Herrschaft unterworfen seien und soweit sie der Landeshoheit in
geistlichen Sachen nicht entgegen ständen. Der bei weitem größte
Teil der Beilage gab die Abweichungen an, welche das preußische
verbesserte Landrecht vom Jahre 1721 im Laufe der Zeit erfahren
hatte; danach war nur ein einziger Abschnitt, nämlich das dritte
Buch, welches von dinglichen Rechten handelte, die jemandem über
Hab= und Gut zustehen, ganz unverändert geblieben.
Die hauptsächlichsten Gesetze, welche durch das vorstehend
skizzirte Organisations-Patent in dem Netzedistrikt zur Einführung
gelangten, waren folgende:
1) Das verbeßerte Landrecht des Königreichs Preußent) (d. h.
Ostpreußens) vom Jahre 1721, als Grundgesetz,
1) Dieses Landrecht war wieder eine Bearbellung des oflpreußischen Landrechts
von 1685, das wieder eine solche des ostpreußischen Landrechts von 1620
darstellte. Das Landrecht von 1727 beruhte im Wesentlichen auf dem römischen Recht.