Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Protokolle  zu  geben.  Dieses  Protokoll  ist  sodann,
  nebst  seinen  Beilagen,  8  Tage  nach
vollendeter  Prüfung  an  das  General-Konsistorium
  einzuschicken,  welchem  die  Ausstellung
  des  Aufnahms,  Attestes  zusteht.

F.  VIII.

Ertheilung  der  Befähigungs-Note

  für  den  Examinirten,  und
des  Aufnahms-AUttestes.

Das  General-Konststorium  entscheider,
nach  Maßgabe  des  Prüfungs-Protokolls

und  seiner  Beilagen,  ob  ein  theologischer.

Studirender  abzuweisen,  oder  der  Aufnahme
unter  die  Kandidaten  würdig  sey,  und  fertigt
  für  denselben  das  AU:ttest  nach  folgenden
Grundsüzen  aus:

1.  Ein  Studirender,  der  sich  bei  der  Prüfung
  in  allen  in  O.  VI.  angeführten  Kenntnissen
  zur  billigen  Zufriedeuheit  der  Prüfungs-Kommission
  geschickt  bewiesen,  und
wegen  seines  tebenswandels  ein  rühmliches
Zeugniß  beigebracht  hat,  erhält  die  Erlaubniß
  zu  predigen  und  Pfarr-Vikariate  zu  verseben,
  und  in  dem  ihm  desbalb  zu  ertheilenden
  Atteste  wird  ausdrücklich  bemerke,  daß
er  bei  der  Prüfung  sehr  gut  sey  befunden
worden;

2.  bat  derselbe  diese  Zufriedenheit  der
Eramigatoren,  wenigstens  in  den  mei#ien
und  wichtigsten  der  im  O.  VI.  angegebenen

Prüfungsgegenstände,  sich  erworben,  so  wird

ihm  das  Prädikat  gut  im  Atteste  der  Aufnahme
  unter  die  Kamidaten  beigelegt;

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3.  hat  uͤberdieß  ein  Studirender  unter  an
deren  ausgezeichneten  Kenntnissen  auch  eine
vorzügliche  Bekanntschaft  mit  der  heiligen
Schrift,  Fertigkeit  im  Schreiben  und  Sprechen

  der  lateinischen  Sprache,  Uebung,  sich

rein  und  gebildet  im  Teutschen  auszudrücken,
nebst  gutem  Anstande  und  angenehmen  dusserem
  Vortrage  auf  der  Kanzel  gezeigt;  so
wird  ihm  das  Attest  der  Aufnahme  unter
die  Kandidaten  mit  dem  Beisaze  ertheilt,
daß  er  vorzüglich  sey  befunden  worden;

4.  wenn  ein  Eraminand  nur  in  einigen
der  im  9.  VI.  angegebenen  Prüfungsgegenstände
  noch  etwas  zurück  wäre,  und  entweder
  mit  philologisch  bistorischer  Schrifterklärung
  weniger,  als  mit  der  povulären
und  praktischen,  vertraut,  oder  in  gelebrter
Dogmatik  und  wissenschaftlicher  Moral  weniger
  bewandert  wäre,  als  in  der  populären
und  praktischen  Religions=  und  Sittenlehre,
oder  in  den  Hilfswissenschaften  der  Pbilosophie,
  Pbilologie,  Geschichte  und  titeratur,
  oder  in  den  Diseiplinen  der  Homiletik,
Katechetik  und  Pädagogik,  zwar  mangelbafte,
  aber  doch  durch  eigenen  Fleiß  zu  ergänzende,
  Kenntnisse  bewiesen  bätte,  oder
nicht  frei  wäre  von  grammatischen  Feblern
im  schriftlicht  und  mündlichen  Gebrauche  der
teutschen  und  lateinischen  Sprache,  oder  rücksichtlich
  des  áusseren  Anstandes  und  Vortrages
im  Predigen  noch  mehrere  Zurechtweisungen
bedürfte;  so  erhält  er,  wenn  es  ihm  sonst
nicht  an  Anlage  und  an  guten  Zeugnissen
seines  Fleißes  und  Woblverbaltens  feblt,
zwar  die  Aufnahme  unter  die  Kandidaten: