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Protokolle zu geben. Dieses Protokoll ist sodann,
nebst seinen Beilagen, 8 Tage nach
vollendeter Prüfung an das General-Konsistorium
einzuschicken, welchem die Ausstellung
des Aufnahms, Attestes zusteht.
F. VIII.
Ertheilung der Befähigungs-Note
für den Examinirten, und
des Aufnahms-AUttestes.
Das General-Konststorium entscheider,
nach Maßgabe des Prüfungs-Protokolls
und seiner Beilagen, ob ein theologischer.
Studirender abzuweisen, oder der Aufnahme
unter die Kandidaten würdig sey, und fertigt
für denselben das AU:ttest nach folgenden
Grundsüzen aus:
1. Ein Studirender, der sich bei der Prüfung
in allen in O. VI. angeführten Kenntnissen
zur billigen Zufriedeuheit der Prüfungs-Kommission
geschickt bewiesen, und
wegen seines tebenswandels ein rühmliches
Zeugniß beigebracht hat, erhält die Erlaubniß
zu predigen und Pfarr-Vikariate zu verseben,
und in dem ihm desbalb zu ertheilenden
Atteste wird ausdrücklich bemerke, daß
er bei der Prüfung sehr gut sey befunden
worden;
2. bat derselbe diese Zufriedenheit der
Eramigatoren, wenigstens in den mei#ien
und wichtigsten der im O. VI. angegebenen
Prüfungsgegenstände, sich erworben, so wird
ihm das Prädikat gut im Atteste der Aufnahme
unter die Kamidaten beigelegt;
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3. hat uͤberdieß ein Studirender unter an
deren ausgezeichneten Kenntnissen auch eine
vorzügliche Bekanntschaft mit der heiligen
Schrift, Fertigkeit im Schreiben und Sprechen
der lateinischen Sprache, Uebung, sich
rein und gebildet im Teutschen auszudrücken,
nebst gutem Anstande und angenehmen dusserem
Vortrage auf der Kanzel gezeigt; so
wird ihm das Attest der Aufnahme unter
die Kandidaten mit dem Beisaze ertheilt,
daß er vorzüglich sey befunden worden;
4. wenn ein Eraminand nur in einigen
der im 9. VI. angegebenen Prüfungsgegenstände
noch etwas zurück wäre, und entweder
mit philologisch bistorischer Schrifterklärung
weniger, als mit der povulären
und praktischen, vertraut, oder in gelebrter
Dogmatik und wissenschaftlicher Moral weniger
bewandert wäre, als in der populären
und praktischen Religions= und Sittenlehre,
oder in den Hilfswissenschaften der Pbilosophie,
Pbilologie, Geschichte und titeratur,
oder in den Diseiplinen der Homiletik,
Katechetik und Pädagogik, zwar mangelbafte,
aber doch durch eigenen Fleiß zu ergänzende,
Kenntnisse bewiesen bätte, oder
nicht frei wäre von grammatischen Feblern
im schriftlicht und mündlichen Gebrauche der
teutschen und lateinischen Sprache, oder rücksichtlich
des áusseren Anstandes und Vortrages
im Predigen noch mehrere Zurechtweisungen
bedürfte; so erhält er, wenn es ihm sonst
nicht an Anlage und an guten Zeugnissen
seines Fleißes und Woblverbaltens feblt,
zwar die Aufnahme unter die Kandidaten: