Deutschland erkennt endgültig die Aufhebung der Verträge von
Brest-Litowsk, sowie aller sonstigen Verträge oder Abmachungen an, die
es seit der maximalistischen Revolution vom November 1917 mit Regierungen
oder politischen Gruppen, die sich auf dem Gebiet des früheren
russischen Reiches gebildet hatten, abgeschlossen hat.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten Rußland ausdrücklich
das Recht vor, von Deutschland alle Entschädigungen und Wiedergutmachungen
zu verlangen, die auf den Grundsätzen des gegenwärtigen
Vertrages beruhen.
A r t i k e l 117.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder
Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte
mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des
früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in
einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die
Grenzen dieser Staaten, sowie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen. ---------------------------------------------------------------------
IV. Teil.
Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
A r t i k e l 118.
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegenwärtigen
Vertrag festgesetzt werden, verzichtet Deutschland auf alle Rechte,
Ansprüche und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder seinen
Verbündeten gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte,
die ihm aus irgend einem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten
gegenüber zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Annahme
der Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten Hauptmächten,
wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung
der aus den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Folgen getroffen
sind oder werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen
der folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände beziehen.
E r s t e r A b s c h n i t t. Deutsche Kolonien.
A r t i k e l 119.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte
auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf seine überseeischen
Besitzungen.
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