Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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eben  so  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  sind  zwar  unter  der  eben
ausgesprochenen  Aufhebung  nicht  mitbegrissen.  Indessen  sollen  auch  derartige
Erhebungen,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  für  Rechnung  der  Füärstlichen  Kassen  oder
eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Gemeine  geschehen,  nur  in  dem  Betrage
  beibehalten,  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen
Herstellungs=  und  Unrerhaltungskosten  angemessen  sind;  auch  soll  dabei  ein  Unterschied
  se  nach  der  Qualirät  oder  Herkunft  der  transportirten  Gegenstände  nicht
Start  finden  dürfen.  Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarif  vom
28sten  April  1828.  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,
und  hinführo  auch  in  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-=Rudolstadr
  nicht  überstiegen  werden.  Besondere  Erhebungen  von  Thorsperrund
  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem
vorstehenden  Grundsatze  gemäß  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken
  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach
dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung  kommen.

Art.  8.  Es  wird  gegenseitig  anerkannr,  daß  alle  Bestimmungen,  welche  zur
Beförderung  einer  freien  Bewegung  in  der  Gewerbsamkeit,  und  über  die  Besugnisse
  der  Unterthanen  des  einen  Gebietes,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu
suchen,  über  den  Bezug  der  Märkte,  über  die  Herstellung  eines  gleichen  Münz-,
Maaß=  und  Gewichtssystems  2c.  in  dem  Thäringischen  Vereinsvertrage  vom
10ten  dieses  Monats,  und  in  dem  Vertrage  über  die  Anschließung  des  Thüringischen
  Vereins  an  den  Gesammt-Zollverein  vom  1lten  dieses  Monats  enthalten
sind,  auch  auf  die  innerhalb  des  Preußischen  Gebieres  belegenen  souverainen
Fürstlich=  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Besitzungen  in  dem  Maaße  Anwendung
  funden  sollen,  als  wenn  sie  dem  gegenwärtigen  Vertrage  wörtlich  eingeschaltet
  wären.

Art.  9.  Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landcsherrlichen  Ratification
  vorgelegt,  und  es  sollen  die  Ratifications-Urkunden  binnen  sechs  Wochen
in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Des  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  untersiegelt  worden.
So  geschehen  Berlin,  den  25sten  Mai  1833.

Ludwig  Kühne.  Ernst  Michaelis.  Friedrich  Wilhelm  v.  Witzleben.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

Jahrgang  1833.  (JNo.  1479—  148e.)  Un  [No.  1480.)