Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1917  1

Juhalt:  Po  über  die  gemeinsome  Benutzung  von  Branftätten.  S.  3758.  —  Bekannl.=ng
  der  neuen  Fassung  der  Verordnong  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf.  S.  a7s.

 

(Nr.  5827)  Bekanntmachung  über  die  gemeinsame  Benunung  von  Branstitten.  Vom
26.  April  1917

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  &  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

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Die  Vorschrift  im  &  6  Abs.  7  Satz  2  des  Brausteuergesetzes  vom  15.  Juli
1909  findet  bis  auf  weiteres  keine  Anwendung.

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Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.
Berlin,  den  26.  April.  1917.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Graf  von  Roedern

(Nr.  5828)  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Verordnung  über  die  Sicherstellung  von
Kriegsbedarf.  Vom  26.  Upril  1917.

A.  Grund  des  Artikel  II  der  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der
Bekanntmachung  über  die  Scherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915
(Reichs-Gesetzb9l.  S.  357),  vom  4.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  316)  wird
die  neue  Fassung  der  Verordnung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  nachstehend
  bekanntgemacht.

Berlin,  den  26.  April  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers

Dr.  Helfferich
Neichs-Gesetbl.  1917.  9
Aus##geben  zu  Berlin  ben  28.  April  1917.