Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

14  L.  A.  Müller.  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  Bayern.  [14

Auf  den  ersten  dieser  Abschnitte  wird  hier  zunächst  noch  insoweit,  als
er  von  der  Zusammensetzung  des  Verwaltungsgerichtshofes  handelt,  mit
einigen  Worten  einzutreten  sein.  Der  Gerichtshof  wird  aus  einem  Präfidenten,
  einem  Direktor  und  der  erforderlichen  Zahl  von  Räthen  gebildet;
bei  einzelnen  Verhinderungsfällen  können  zur  Ergänzung  Mitglieder  des
obersten  Gerichtshofes  beigezogen  werden.  Dem  Gerichtshofe  wird  das
entsprechende  Personal  von  Unterbeamten  und  Bediensteten  beigegeben.
Die  Mitglieder  des  Gerichtshofes  können  wahrend  der  Dauer  des  Richteramtes
  im  Verwaltungsdienste  in  keiner  Weise  verwendet  werden.  Die
Ernennung  zum  Richter  des  Gerichtshofes  ist  durch  den  Nachweis  der
Fähigkeit  zum  Richteramte  bedingt  und  erfolgt  auf  Vorschlag  des  Gesammtministeriums
  durch  den  König;  der  Gerichtshof  wird,  so  oft  nach  Konstituirung
  desselben  eine  Rathsstelle  zu  besetzen  ist,  mit  seinem  gutachtlichen
Vorschlag  gehört.  Zur  Vertretung  der  öffentlichen  Interessen  wird  bei  dem
Gerichtshofe  ein  Staatsanwalt  mit  der  erforderlichen  Anzahl  von  Nebenbeamten
  aufgestellt;  auch  hier  erfolgt  die  Ernennung  auf  Vorschlag  des
Gesammtministeriums  durch  den  König.  Die  Motive  heben  hinsechtlich  der
Staatsanwaltschaft  hervor,  daß  dieselbe  in  keinem  Falle  als  Vertreter
irgend  einer  Partei,  also  auch  nicht  des  Fiskus,  zu  fungiren  habe;  „wenn
der  letztere  in  einer  Verwaltungsrechtssache,  z.  B.  in  einem  Streite  über
die  Umlagenpflicht  des  Aerars  betheiligt  ist,  so  kann  die  Finanzverwaltung
ebenso  wie  jede  andere  Partei  einen  Vertreter  der  Specialinteressen  des  Aerars
aufstellen,  dem  Staatsanwalte  aber  kommt  eine  Wahrnehmung  dieser  Interessen
  nicht  zu.“  1)

Aus  dem  zweiten  Abschnitte  sodann  ist  hervorzuheben,  daß  die  Entscheidungen
  des  Verwaltungsgerichtshofes  primär  durch  Senate  erfolgen,
welche  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  aus  fünf  Mitgliedern  bestehen,  daß
aber,  wenn  ein  Senat  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung
des  Verwaltungsgerichtshofes  oder  eines  Senates  desselben  abweichen  will,
die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  vor  das  Plenum  des  Gerichtshofes
  zu  verweisen  ist,  dessen  Beschlußfassung  die  Theilnahme  von  mindestens
zwei  Drittheilen  aller  Mitglieder  voraussetzt.

In  dem  fünften  Abschnitte  endlich  finden  sich  im  Einzelnen  auch  Vorschriften
  in  Ansehung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen  dem  Verwaltungsgerichtshofe,
  den  Verwaltungsbehörden  und  den  Gerichten,  welche  Vorschristen
  übrigens  nur  vorübergehende  Geltung  bis  zur  weiteren  durchgreifenden
  gesetzlichen  Regelung  dieser  Materie  beanspruchen.

1)  L  c.  S.  13.