14 L. A. Müller. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern. [14
Auf den ersten dieser Abschnitte wird hier zunächst noch insoweit, als
er von der Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtshofes handelt, mit
einigen Worten einzutreten sein. Der Gerichtshof wird aus einem Präfidenten,
einem Direktor und der erforderlichen Zahl von Räthen gebildet;
bei einzelnen Verhinderungsfällen können zur Ergänzung Mitglieder des
obersten Gerichtshofes beigezogen werden. Dem Gerichtshofe wird das
entsprechende Personal von Unterbeamten und Bediensteten beigegeben.
Die Mitglieder des Gerichtshofes können wahrend der Dauer des Richteramtes
im Verwaltungsdienste in keiner Weise verwendet werden. Die
Ernennung zum Richter des Gerichtshofes ist durch den Nachweis der
Fähigkeit zum Richteramte bedingt und erfolgt auf Vorschlag des Gesammtministeriums
durch den König; der Gerichtshof wird, so oft nach Konstituirung
desselben eine Rathsstelle zu besetzen ist, mit seinem gutachtlichen
Vorschlag gehört. Zur Vertretung der öffentlichen Interessen wird bei dem
Gerichtshofe ein Staatsanwalt mit der erforderlichen Anzahl von Nebenbeamten
aufgestellt; auch hier erfolgt die Ernennung auf Vorschlag des
Gesammtministeriums durch den König. Die Motive heben hinsechtlich der
Staatsanwaltschaft hervor, daß dieselbe in keinem Falle als Vertreter
irgend einer Partei, also auch nicht des Fiskus, zu fungiren habe; „wenn
der letztere in einer Verwaltungsrechtssache, z. B. in einem Streite über
die Umlagenpflicht des Aerars betheiligt ist, so kann die Finanzverwaltung
ebenso wie jede andere Partei einen Vertreter der Specialinteressen des Aerars
aufstellen, dem Staatsanwalte aber kommt eine Wahrnehmung dieser Interessen
nicht zu.“ 1)
Aus dem zweiten Abschnitte sodann ist hervorzuheben, daß die Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes primär durch Senate erfolgen,
welche mit Einschluß des Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern bestehen, daß
aber, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes oder eines Senates desselben abweichen will,
die Verhandlung und Entscheidung der Sache vor das Plenum des Gerichtshofes
zu verweisen ist, dessen Beschlußfassung die Theilnahme von mindestens
zwei Drittheilen aller Mitglieder voraussetzt.
In dem fünften Abschnitte endlich finden sich im Einzelnen auch Vorschriften
in Ansehung der Kompetenzkonflikte zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe,
den Verwaltungsbehörden und den Gerichten, welche Vorschristen
übrigens nur vorübergehende Geltung bis zur weiteren durchgreifenden
gesetzlichen Regelung dieser Materie beanspruchen.
1) L c. S. 13.